Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Das Tatbild des Schmuggels im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG erschöpft sich in der vorsätzlichen Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht (§ 48 Abs 1 ZollG), sofern dies geschieht, um eine abgabenpflichtige Ware der Verzollung (§§ 174 Abs 1 und 2, 175 Abs 1 und 3 ZollG) zu entziehen, ohne daß die tatsächliche Verkürzung von Abgaben, mag eine solche auch notwendige Folge des vollendeten Schmuggels sein, Tatbestandsvoraussetzung wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083913Dokumentnummer
JJR_19680119_OGH0002_0120OS00078_6700000_002