Norm
ABGB §918 Ib5Rechtssatz
Die außergerichtliche Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist ohne Einfluss auf den Lauf der Klagefrist des § 933 ABGB. Kommt es aber hierbei zwischen den Vertragsteilen zu einer Vereinbarung betreffend die behaupteten Mängel, so ist dadurch zwar der Gewährleistungsanspruch vorläufig verbraucht, aber ein neuer Anspruch aus dieser Zusage entstanden. Hält der Übergeber diese Zusage nicht zu, so kann der Erwerber nach § 918 ABGB vorgehen und allenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Übernehmer von der getroffenen Verbesserungsabrede zurück, so läuft die Gewährleistungsfrist neu, und zwar wenigstens so lange als die seinerzeitige Frist zur Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches noch gelaufen wäre. Reichsgericht vom 06.06.1940, VIII 544/39; DREvBl 1940/309
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0018514Dokumentnummer
JJR_19680206_OGH0002_0080OB00013_6800000_001