RS OGH 1968/2/6 8Ob13/68, 6Ob126/01z, 6Ob217/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1968
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Norm

ABGB §918 Ib5
ABGB §920
ABGB §933

Rechtssatz

Die außergerichtliche Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist ohne Einfluss auf den Lauf der Klagefrist des § 933 ABGB. Kommt es aber hierbei zwischen den Vertragsteilen zu einer Vereinbarung betreffend die behaupteten Mängel, so ist dadurch zwar der Gewährleistungsanspruch vorläufig verbraucht, aber ein neuer Anspruch aus dieser Zusage entstanden. Hält der Übergeber diese Zusage nicht zu, so kann der Erwerber nach § 918 ABGB vorgehen und allenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Übernehmer von der getroffenen Verbesserungsabrede zurück, so läuft die Gewährleistungsfrist neu, und zwar wenigstens so lange als die seinerzeitige Frist zur Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches noch gelaufen wäre. Reichsgericht vom 06.06.1940, VIII 544/39; DREvBl 1940/309

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/68
    Entscheidungstext OGH 06.02.1968 8 Ob 13/68
    Ähnlich; Beisatz: Keine Befristung eines solchen selbständigen Verbesserungsanspruches nach § 933 ABGB. (T1)
  • 6 Ob 126/01z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 126/01z
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Veräußerer (Werkunternehmer) den Mangel anerkannt, zB in Form einer Verbesserungszusage oder eines Verbesserungsversuchs, so tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurück. Dem Besteller stehen dann neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Auswahl frei. (T2)
  • 6 Ob 217/07s
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 217/07s
    Vgl auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat anlässlich der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (99/44/EG) mit dem GewRÄG BGBl I 48/2001 die in Österreich bis dahin uneinheitlich beantwortete Frage, ob Gewährleistungsansprüche nur gerichtlich oder auch außergerichtlich geltend gemacht werden können (vgl dazu ausführlich Reischauer in Rummel, ABGB³ [2000] § 933 Rz1 mwN), im ersteren Sinn und damit auch im Sinne der damaligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042915) klar beantwortet. Da die Verbrauchsgüterkauf-RL die Modalitäten der Vertragsauflösung den nationalen Rechten überlässt, kann auch von einer Richtlinienkonformität des § 933 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgegangen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0018514

Dokumentnummer

JJR_19680206_OGH0002_0080OB00013_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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