RS OGH 1985/4/30 5Ob605/84, 3Ob20/97f, 6Ob217/07s

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Veröffentlicht am 30.04.1985
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5

Rechtssatz

Die Frage, ob zur Herbeiführung der vom Gewährleistungsberechtigten beanspruchten Rechtsfolgen die einseitige außergerichtliche Erklärung hinreicht oder eine gerichtliche Feststellung dieses Rechtes erforderlich ist, ist vom OGH gesichert beantwortet (grundsätzlich entspricht nur die richterliche Feststellung des Mangels und der Gewährleistungspflicht der Forderung des § 933 ABGB). Daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 605/84
    Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 605/84
  • 3 Ob 20/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 20/97f
    nur: Die Frage, ob zur Herbeiführung der vom Gewährleistungsberechtigten beanspruchten Rechtsfolgen die einseitige außergerichtliche Erklärung hinreicht oder eine gerichtliche Feststellung dieses Rechtes erforderlich ist, ist vom OGH gesichert beantwortet (grundsätzlich entspricht nur die richterliche Feststellung des Mangels und der Gewährleistungspflicht der Forderung des § 933 ABGB). (T1)
  • 6 Ob 217/07s
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 217/07s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042915

Dokumentnummer

JJR_19850430_OGH0002_0050OB00605_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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