Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Ist keine Hauptmietzinsreserve vorhanden und kommt keine Einigung zwischen Hauseigentümer und Mietern zustande, ließ der Hauseigentümer einen Aufzug aber trotzdem auf eigene Kosten errichten, besteht kein Anspruch der Mieter auf Benützung der Anlage auf Grund des seinerzeit abgeschlossenen Mietvertrages; durch den Untergang (das Unbrauchbarwerden) des alten Aufzuges wurde der Bestandvertrag, soweit er die Aufzugsberechtigung betrifft, gemäß § 1112 ABGB aufgelöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0026096Dokumentnummer
JJR_19680207_OGH0002_0020OB00362_6700000_002