RS OGH 2025/12/18 2Ob362/67; 5Ob2/69; 1Ob36/71 (1Ob37/71; 8Ob28/71); 5Ob17/72; 7Ob188/74; 4Ob404/76;

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Veröffentlicht am 07.02.1968
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Rechtssatz

Nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltendgemacht wurde, wird rechtskräftig. Die Rechtskraft erfasst grundsätzlich weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtliche Beurteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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