Norm
StVO 1960 §3 B1hRechtssatz
Der an einer Kreuzung gemäß § 19 Abs 1 StVO 1960 Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, daß der im Vorrang Befindliche nur mit einer Geschwindigkeit in die Kreuzung einfahren werde, die es ihm gestattet, seiner eigenen Wartepflicht gemäß § 19 Abs 1 StVO 1960 zu entsprechen.Der an einer Kreuzung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO 1960 Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, daß der im Vorrang Befindliche nur mit einer Geschwindigkeit in die Kreuzung einfahren werde, die es ihm gestattet, seiner eigenen Wartepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO 1960 zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073334Dokumentnummer
JJR_19680223_OGH0002_0020OB00010_6800000_001