Norm
EO §294 M2Rechtssatz
Befinden sich Papiere der in § 296 EO genannten Art in der Gewahrsame eines zu ihere Herausgabe nicht bereiten Dritten, so muß der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 325 EO in der Form des § 294 EO gepfändet und überwiesen, bei weiterer Verweigerung auf Herausgabe geklagt und auf Grund dieses Titels gemäß § 346 EO das Papier abgenommen werden.Befinden sich Papiere der in Paragraph 296, EO genannten Art in der Gewahrsame eines zu ihere Herausgabe nicht bereiten Dritten, so muß der Anspruch auf Herausgabe gemäß Paragraph 325, EO in der Form des Paragraph 294, EO gepfändet und überwiesen, bei weiterer Verweigerung auf Herausgabe geklagt und auf Grund dieses Titels gemäß Paragraph 346, EO das Papier abgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0004187Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0030OB00038_6800000_001