Norm
ZPO §419 ERechtssatz
Offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil können nicht nur mit einem Berichtigungsantrag, sondern auch mit einem zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017