TE OGH 2017/10/25 8Ob125/17s

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Dr. D***** B*****, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2017, GZ 47 R 79/17s-163, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird in seinen Punkten f), g) und h) dahin abgeändert, dass sie unter Aufrechterhaltung der übrigen Teile des Spruchs lauten:

f) Finanzamt                        1.771,97 EUR

g) RA Dr. M*****               912,24 EUR

h) W***** Ä*****  1.209,33 EUR.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rechtsmittel des Schuldners gegen die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und seine Anträge auf Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 2, eventualiter Abs 3 oder Abs 4 IO (KO) abgewiesen wurden, Folge.

Es sprach aus, dass die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis 10. 7. 2019 ausgesetzt werde und legte fest, dass „die Schuldnerin“ (richtig: der Schuldner) an nachfolgende Gläubiger bis spätestens 10. 7. 2019 die folgenden Zahlungen noch leisten müsse, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit sei:

„a) L*****                                      EUR       170,26

b) B*****  EUR 8.944,81

c) A*****  EUR 332,07

d) Ö*****                    EUR      244,19

e) Mag. R*****                             EUR      668,84

f) Finanzamt                                     EUR     3.176,43

g) RA Dr. M*****                             EUR 1.635,29

h) W***** Ä*****          EUR 2.167,86.“

Dem Schuldner sei es lediglich wegen exorbitant hoher Masseforderungen nicht gelungen, eine Quote zu erzielen, weshalb es sachgerecht erscheine, ihm durch Auferlegung von Ergänzungszahlungen in Höhe von 5 % der Insolvenzforderungen sowie der restlichen offenen Masseforderungen die Möglichkeit zu geben, die Restschuldbefreiung innerhalb der Höchstdauer des Abschöpfungsverfahrens noch zu erlangen.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt der Schuldner, die Höhe der noch zu befriedigenden Masseforderungen auf die im Spruch genannten Beträge herabzusetzen, hilfsweise stellte er auch einen Berichtigungsantrag.

Das Rekursgericht lehnte nach Vorlage des Rechtsmittels durch das Erstgericht eine Berichtigung seiner Entscheidung ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil dem Rekursgericht eine im Interesse der Rechtssicherheit im Einzelfall aufzugreifende irrtümliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Ob der Fehler gemäß § 419 ZPO allenfalls auch einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil es einer Partei – abgesehen von etwaigen Kostenfolgen – frei steht, anstelle eines Berichtigungsantrags ein Rechtsmittel zu ergreifen (RIS-Justiz RS0041825).

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Die offenen Masseforderungen, deren Begleichung dem Schuldner zur Gänze aufgetragen wurde, sind jene der in den Punkten f) bis h) des Spruchs genannten Gläubiger. Der Schuldner weist zutreffend darauf hin, dass diese Forderungen nach dem Schlussbericht der Treuhänderin vom 26. 8. 2016 aus der restlichen Masse teilweise beglichen wurden. Auf die zu f) genannte Forderung gelangten 1.404,46 EUR, auf die Forderung g) 723,05 EUR und auf die Forderung h) 958,53 EUR zur Ausschüttung, sodass nur mehr die im Spruch ersichtlichen Differenzbeträge offen aushafteten. Das Rekursgericht hat diese Teilzahlungen zwar in seiner Entscheidungsbegründung, aber offenbar versehentlich nicht im Spruch berücksichtigt.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.

Schlagworte

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Textnummer

E120121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00125.17S.1025.000

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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