Norm
MG §19 Abs2 Z3 B1Rechtssatz
Ein unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird (vgl MietSlg 16309).Ein unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird vergleiche MietSlg 16309).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0067678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025