Norm
ABGB §1295 IIf7aRechtssatz
Der freiwillige Abschluß eines Übergabsvertrages, ohne daß vorher die Frage der Unwirksamkeit eines bereits mit einem anderen geschlossenen Übergabsvertrages rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt unter Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Durchschnittsmenschen und daher fahrlässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023844Dokumentnummer
JJR_19680410_OGH0002_0060OB00097_6800000_001