RS OGH 1968/4/18 2Ob12/68, 8Ob209/76, 8Ob108/79, 2Ob156/06i, 2Ob14/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1968
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Norm

ABGB §1325 D6

Rechtssatz

Steigt der Reingewinn eines Unternehmens trotz Wegfall der persönlichen Tätigkeit des Unternehmers, so muß der Schädiger den Betrag ersetzen, um den der Reingewinn bei Annahme nicht behinderter Tätigkeit noch größer gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 12/68
    Entscheidungstext OGH 18.04.1968 2 Ob 12/68
    Veröff: SZ 41/46
  • 8 Ob 209/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 209/76
  • 8 Ob 108/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 108/79
  • 2 Ob 156/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 156/06i
    Auch; Beisatz: Es sind nicht die Reingewinne des Unternehmens vor dem Unfall und nach diesem Ereignis miteinander zu vergleichen, sondern es kommt vielmehr darauf an, welcher Ertrag im Vergleichszeitraum ohne die unfallbedingte Verhinderung des Unternehmers erzielt worden wäre und welcher Ertrag in diesem Zeitraum tatsächlich erzielt worden ist. (T1)
  • 2 Ob 14/18z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 14/18z
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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