Vgl auch; Beisatz: Keine Änderung der Klage, solange Identität der Klagsforderung mit dem nun weiter verfolgten Anspruch auf Zahlung gegeben ist. Betriebskostenforderung 1978 kann - bei undeutlicher Formulierung - auch Betriebskosten aus 1976 umfassen. Klärung nach § 182 Abs 1 ZPO. (T2)
Auch; Beisatz: Die Frage, ob von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung, Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl 6 Ob 234/04m) und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T8)