- RS0081172">7 Ob 91/68
Veröff: SZ 41/54 = VersR 1969,290 = ZVR 1969/183 S 159
- 7 Ob 32/69
Entscheidungstext OGH 19.03.1969 7 Ob 32/69
Beisatz: Vorfälle, die auf die Unebenheit des mit Abraummaterial aufgeschütteten Geländes, auf die Ungleichheit des Materials, auf die verschieden starke Bodenfestigkeit zurückzuführen sind, gehören zum Betriebsrisiko. (T1) Veröff: EvBl 1969/392 S 601 = ZVR 1969324 S 296
- 7 Ob 76/69
Entscheidungstext OGH 02.07.1969 7 Ob 76/69
Beisatz: Abrutschen eines Teiles der mit einer gewalzten Schotterdecke versehenen Fahrbahn auf eine Breite bis zu 1 1/2 Meter bei Annäherung auf ca 3/4 Meter an den Fahrbahnrand ist ein außergewöhnliches Ereignis. (T2) Veröff: JBl 1970,430 = ZVR 1970/158 S 214 = VersR 1970,655
- 7 Ob 81/70
Entscheidungstext OGH 27.05.1970 7 Ob 81/70
Beisatz: Lastkraftwagen-Kipper sinkt beim Abladen von Sand auf Baustelle mit rechtem Hinterrad ein - Betriebsschaden. (T3) Veröff: VersR 1971,1076
- 7 Ob 213/71
Entscheidungstext OGH 12.01.1972 7 Ob 213/71
nur: Zur Abgrenzung zwischen "Betriebsschaden" und "Unfall". (T4) Beisatz: Der Umstand, daß das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wurde, ist kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen "Unfall" bzw "Betriebsschaden" - Hier: Bedienungsfehler an Kippvorrichtung eines Lastkraftwagens. (T5) Veröff: ZVR 1973/43 S 53
- 7 Ob 7/73
Entscheidungstext OGH 24.01.1973 7 Ob 7/73
nur T4; Beisatz: Abrutschen oder Abstürzen eines Lastkraftwagens über den Rand der aufgeschütteten Böschung auf einer Straßenbaustelle infolge unvorsichtigen Fahrens des Lenkers: Unfall (ergangen zu Art 11 AKIB). (T6) Veröff: EvBl 1973/231 S 489 = ZVR 1974/60 S 87 = VersR 1973,978
- RS0081172">7 Ob 2/77
nur T4; Beisatz: Auch nach Art 11 A 2 lit e AKIB. (T7) Veröff: ZVR 1978/24 S 22 = VersR 1978,384
- RS0081172">7 Ob 25/87
Beis wie T5 nur: Der Umstand, daß das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes fahrlässiges Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wurde, ist kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen "Unfall" bzw "Betriebsschaden". (T8) Veröff: SZ 60/90 = VersRdSch 1988,26 = VersR 1988,49 = RdW 1988,11
- RS0081172">7 Ob 47/88
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T1; Veröff: SZ 61/277 = ZVR 1989/111 S 185 = VersR 1989,831 = VersRdSch 1989,326
- RS0081172">7 Ob 37/95
nur T4; Beisatz: Abkommen von der befestigten Fahrbahn in ein 0,5 m tiefes, betoniertes Wasserrigol und auf eine Böschung Unfall im Sinn des Art 1 Z 1.6 KKB 1986. (T9)
- RS0081172">7 Ob 120/97s
Auch; Beisatz: Erfolgt das Absinken der Hinterräder nicht während des Abkippens des stehenden Fahrzeuges, sondern während einer kurzen Fahrt nach vor und durfte der Lenker aufgrund der Verhältnisse davon ausgehen, daß er auf einer befestigten Rampe abladen kann, ist das Einsinken der Hinterräder während der kurzen Fahrstrecke ein von außen kommendes, nicht vorherzusehendes Ereignis, mit dem nicht zu rechnen war. Damit ist nicht ein Betriebsschaden, sondern ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben. (T10)
- RS0081172">7 Ob 72/01s
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 1.1.2 AKKB 1995. (T11)
- RS0081172">7 Ob 136/14x
Vgl; Beisatz: Hier: Art 1.1.6 KKB 2007. (T12)
Beisatz: Aber: Das spezielle Risiko des Umkippens eines LKW hat auch dann, wenn es auf ein Nachgeben des Bodens oder einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, eine andere Qualität als die vom Schutz der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossenen Betriebsschäden. (T13)