RS OGH 1968/5/22 3Ob53/68, 3Ob11/70, 8Ob1/71, 7Ob6/77, 3Ob350/97k, 8Ob53/08i, 10Ob47/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1968
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Norm

ABGB §862a
AO §53 Abs4
AO §53a
PO §178
VersVG §39

Rechtssatz

Die Hinterlegung des im § 53 Abs 4 AO vorgesehenen Mahnschreibens bei der Post gemäß § 178 PO reicht zwar zum Eintritt der Verzugsfolgen im allgemeinen nicht aus. Der Schuldner, der einen Ausgleich abgeschlossen hat, muss aber dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, insbesondere muss er ein Schreiben, von dessen Bereithaltung bei der Post zur Abholung er benachrichtigt worden ist, beheben. Unterlässt er dies, so kann er sich nicht darauf berufen, das Mahnschreiben nicht erhalten zu haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 53/68
    Entscheidungstext OGH 22.05.1968 3 Ob 53/68
    Veröff: SZ 41/64 = EvBl 1968/385 S 606
  • 3 Ob 11/70
    Entscheidungstext OGH 04.03.1970 3 Ob 11/70
  • 8 Ob 1/71
    Entscheidungstext OGH 26.01.1971 8 Ob 1/71
    Veröff: SZ 44/7
  • 7 Ob 6/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
    Ähnlich; Beisatz: Qualifizierte Mahnung (T1)
  • 3 Ob 350/97k
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 3 Ob 350/97k
    Vgl auch; Beisatz: Die Mahnung als empfangsbedürftige Willenserklärung muss an den Schuldner gerichtet sein; eine Vertretung zur Entgegennahme der Erklärung ist nicht ausgeschlossen. (T2)
    Beisatz: Hier: § 156 Abs 4 KO. (T3)
  • 8 Ob 53/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
    Auch; nur: Der Schuldner, der einen (Zwangs-)Ausgleich abgeschlossen hat, muss dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt. (T4)
    Beisatz: Für die Mahnung gilt die Empfangstheorie, nach der es ausreicht, dass der Brief in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, mag er ihn auch persönlich nicht erhalten haben. Der Adressat muss nur die Möglichkeit haben, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T5)
    Beisatz: Für den Zugang der Mahnung ist die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig. (T6)
  • 10 Ob 47/15g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 47/15g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031624

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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