Norm
MG §19 Abs1 D1Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob eine "Existenzgefährdung" vorliegt, ist ein rigoroser Maßstab anzulegen. Kann diese Gefährdung auf andere zumutbare Weise, wenngleich unter Inkaufnahme auch erheblicher Unannehmlichkeiten und mit erheblichem Kostenaufwand, abgewendet werden, liegen die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG nicht vor. Erschiene die Kündigung bei Anlegung dieses rigorosen Maßstabes an und für sich der einzige gangbare Weg zur Wahrung der Interessen vorgenommen werden, um dem Zweck des Gesetzes das heißt dem Schutz des Mieters gerecht zu werden.Bei Prüfung der Frage, ob eine "Existenzgefährdung" vorliegt, ist ein rigoroser Maßstab anzulegen. Kann diese Gefährdung auf andere zumutbare Weise, wenngleich unter Inkaufnahme auch erheblicher Unannehmlichkeiten und mit erheblichem Kostenaufwand, abgewendet werden, liegen die Voraussetzungen einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MG nicht vor. Erschiene die Kündigung bei Anlegung dieses rigorosen Maßstabes an und für sich der einzige gangbare Weg zur Wahrung der Interessen vorgenommen werden, um dem Zweck des Gesetzes das heißt dem Schutz des Mieters gerecht zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0067147Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008