Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Dem Mieter einer Wohnung kommt die Berechtigung zu, einen Bescheid der Baubehörde mit Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG vor dem VfGH anzufechten, durch den das aus der Baubewilligung und Benützungsbewilligung dem Eigentümer des Hauses erwachsene Recht auf konsensgemäße Benützung des Gebäudes gemäß § 68 Abs 3 AVG 1950 aufgehoben wird.Dem Mieter einer Wohnung kommt die Berechtigung zu, einen Bescheid der Baubehörde mit Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem VfGH anzufechten, durch den das aus der Baubewilligung und Benützungsbewilligung dem Eigentümer des Hauses erwachsene Recht auf konsensgemäße Benützung des Gebäudes gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 aufgehoben wird.
VfGH vom 12.12.1963, B 518/62; Veröff: JBl 1965,259 = ImmZ 1964,334
(dort falsch zitiert mit B 158/62) = MietSlg 15309
Vgl aber VfGH vom 10.10.1966, B 49/65
Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch keine Beschwerdeberechtigung nach Art 144 B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. Veröff: MietSlg 18384(1)Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch keine Beschwerdeberechtigung nach Artikel 144, B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. Veröff: MietSlg 18384(1)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023493Dokumentnummer
JJR_19680605_OGH0002_0060OB00154_6800000_001