Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Dadurch, daß durch einen Beschluß auf Berichtigung eines Urteils, wenn auch über Antrag des Angeklagten, nicht Mängel im Sinne des § 270 Abs 3 StPO richtiggestellt wurden, sondern eine Ergänzung der Entscheidungsgründe vorgenommen wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 270 Abs 3 StPO verletzt. Zur Fassung eines Beschlusses auf Berichtigung eines Urteils ist nicht der Vorsitzende des Schöffensenates allein, sondern der im § 13 Abs 3 StPO vorgesehene Senat von drei Richtern zuständig.Dadurch, daß durch einen Beschluß auf Berichtigung eines Urteils, wenn auch über Antrag des Angeklagten, nicht Mängel im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, StPO richtiggestellt wurden, sondern eine Ergänzung der Entscheidungsgründe vorgenommen wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 270, Absatz 3, StPO verletzt. Zur Fassung eines Beschlusses auf Berichtigung eines Urteils ist nicht der Vorsitzende des Schöffensenates allein, sondern der im Paragraph 13, Absatz 3, StPO vorgesehene Senat von drei Richtern zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096244Dokumentnummer
JJR_19680612_OGH0002_0120OS00122_6800000_001