TE OGH 1978/6/14 10Os199/77

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Veröffentlicht am 14.06.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald A wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem § 209 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 1977, GZ. 3 c Vr 2385/77-17, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Rauch, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. September 1939 geborene Kraftfahrer Harald A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem § 209 StGB. schuldig erkannt und nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Die verhängte Strafe sah das Erstgericht gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es die Gewaltanwendung gegen das Tatopfer als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber die Unbescholtenheit des Angeklagten, sein Wohlverhalten seit der Tat (Anfang Mai 1976) sowie das 'Entgegenkommen des (Leopold) REISENBAUER' als mildernd.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 17. Mai 1978, GZ. 10 0s 199/77- 8, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu entscheiden war. Mit seiner Berufung strebt Harald A die Herabsetzung der Strafe an.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag in seiner Berufung keine weiteren Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Das in erster Instanz gefundene Strafmaß erweist sich insbesonders im Hinblick darauf, daß der Angeklagte gegen das Unzuchtsopfer Gewalt angewendet hat, keineswegs als zu hoch. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe dem Gewicht nach nicht beträchtlich überwiegen, fehlt es an den Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB. Der Berufung des Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00199.77.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19780614_OGH0002_0100OS00199_7700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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