Norm
ZPO §225Rechtssatz
Die dreimonatige Frist des § 596 Abs 2 ZPO ist eine verfahrensrechtliche Präklusivfrist, die aber durch die Gerichtsferien nicht verlängert wird.Die dreimonatige Frist des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO ist eine verfahrensrechtliche Präklusivfrist, die aber durch die Gerichtsferien nicht verlängert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0037381Dokumentnummer
JJR_19680703_OGH0002_0050OB00179_6800000_001