RS OGH 2002/6/26 1Ob203/68 (1Ob204/68), 6Ob559/75, 1Ob632/79, 2Ob177/79, 5Ob585/81, 2Ob153/82, 1Ob84

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Veröffentlicht am 03.09.1968
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Rechtssatz

Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines Urteiles über ein Rechtsschutzbegehren ergreift auch die Feststellung und Entscheidung des mit dieser Feststellung unvereinbaren Gegenteiles. Hierin liegt auch die Besonderheit der Wechselbeziehung zwischen negativem und positivem Feststellungsanspruch bezüglich desselben Rechtsverhältnisses (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, III Bd S 706).Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines Urteiles über ein Rechtsschutzbegehren ergreift auch die Feststellung und Entscheidung des mit dieser Feststellung unvereinbaren Gegenteiles. Hierin liegt auch die Besonderheit der Wechselbeziehung zwischen negativem und positivem Feststellungsanspruch bezüglich desselben Rechtsverhältnisses (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch drei Bd S 706).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041566

Dokumentnummer

JJR_19680903_OGH0002_0010OB00203_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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