RS OGH 1988/6/15 6Ob236/68, 9ObA126/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1968
beobachten
merken

Norm

ZPO §111 Abs2
  1. ZPO § 111 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Die Sanktion dieser Gesetzesbestimmung ist im Anwaltsprozeß, soferne es sich nicht um den Wohnungswechsel des Bevollmächtigten handelt, unanwendbar. Dies gilt auch für die Zustellung der Aufforderung zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters nach § 160 Abs 2 ZPO.Die Sanktion dieser Gesetzesbestimmung ist im Anwaltsprozeß, soferne es sich nicht um den Wohnungswechsel des Bevollmächtigten handelt, unanwendbar. Dies gilt auch für die Zustellung der Aufforderung zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters nach Paragraph 160, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

§ 111 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036463

Dokumentnummer

JJR_19680918_OGH0002_0060OB00236_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten