Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 27/256, SZ 26/119), die mit der herrschenden Lehre (Adamovich, Handbuch des Österreichisches Verwaltungsrechts, 5.Auflage Seite 8 ff) im Einklang steht, ist das maßgebende Merkmal der Wirtschaftsverwaltung darin zu erblicken, daß hier eine grundsätzliche rechtliche Gleichordnung der Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber den anderen Rechtssubjekten besteht, insbesondere, daß keine Befehlsgewalt und Zwangsgewalt besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0049868Dokumentnummer
JJR_19680920_OGH0002_0010OB00183_6800000_001