RS OGH 1968/10/9 12Os139/68, 10Os76/75, 10Os24/76, 13Os153/77, 9Os141/81, 11Os23/82, 14Os122/92, 15O

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Veröffentlicht am 09.10.1968
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Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Bewertung von Diebsgut. Bei Diebstahl von Waren aus einem Großhandelsgeschäft und Detailhandelsgeschäft ist für die Berechnung der Schadenshöhe grundsätzlich für Waren, sei es ihrer Art oder ihrer Aufbewahrung nach, als für die Abgabe im Großhandel bestimmt anzusehen sind, der Großhandelsverkaufspreis, für andere Waren der Detailshandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Lässt sich darnach die Frage nicht beantworten, ob das Diebsgut für den Großhandel oder für den Detailhandel bestimmt war, so ist zugunsten des Täters der (geringere) Großhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Bestand aber beim Bestohlenen nur ein einheitliches Warenlager, aus dem teils im Großhandel teil im Detailhandel abverkauft wurde, so ist nach dem Verhältnis, in dem der Umsatz des Bestohlenen im Großhandel und im Detailhandel erfolgte, auch das Diebsgut perzentuell nach dem Großhandelsverkaufspreis und nach dem Detailshandelsverkaufspreis zu bewerten. Hingegen spielt für die Bewertung die Frage keine Rolle, nach welchen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung welcher Komponenten die Verkaufspreiserstellung erfolgte. Grundsätzlich ist daher bei der Ermittlung des Wertes des Diebsguts die Umsatzsteuer vom Verkaufspreis nicht in Abzug zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 139/68
    Entscheidungstext OGH 09.10.1968 12 Os 139/68
    Veröff: EvBl 1969/129 S 187 = SSt 39/32 = RZ 1969,13
  • 10 Os 76/75
    Entscheidungstext OGH 02.09.1975 10 Os 76/75
    Vgl auch; Beisatz: Die Umsatzsteuer bildet einen Teil des Großhandelsverkaufspreises; Vorsteuerabzugsrecht nicht zu berücksichtigen. (T1) Veröff: EvBl 1976/88 S 163 = SSt 46/44
  • 10 Os 24/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 10 Os 24/76
    Vgl auch
  • 13 Os 153/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 13 Os 153/77
    Veröff: SSt 48/89
  • 9 Os 141/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 9 Os 141/81
    Vgl auch
  • 11 Os 23/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 11 Os 23/82
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/132 S 438
  • 14 Os 122/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 14 Os 122/92
    Vgl auch
  • 15 Os 127/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 127/98
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Schadens aus Vermögensdelikten sind nämlich allfällige abgabenrechtliche Auswirkungen und dementsprechend derartige Fernwirkungen berücksichtigende Bilanzansätze unbeachtlich. (T2)
  • 12 Os 104/09z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 104/09z
    Vgl auch; Beisatz: Handelsware sind Güter, die das Opfer zum Weiterverkauf bestimmt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese bloß zugekauft und ohne Veränderung weiterveräußert, zuvor veredelt oder aus Rohstoffen vom Bestohlenen selbst produziert werden. Im zuletzt genannten Fall kann der Wert des Endprodukts schon deshalb nicht mit den bloßen Gestehungskosten für die benötigten Grundstoffe gleichgesetzt werden, weil ansonsten der darüber hinausgehende Produktionsaufwand (etwa Personal- und Maschineneinsatz, Entwicklungskosten, Lagerhaltung) gänzlich außer Betracht bliebe. Damit ist aber ebenso wie beim bloßen Wiederverkäufer je nach Abnehmer der Klein- oder Großhandelspreis, also Produktionskosten einschließlich Gewinnspanne und Umsatzsteuer, maßgeblich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0093829

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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