Norm
VersVG §23Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer nach einem Unfall die Reifen des Unfallsfahrzeuges nachgeschnitten, so muß er beweisen, daß die Reifen des Fahrzeuges beim Unfall verkehrssicher waren. Ein Fuhrunternehmer, der sich als Versicherungsnehmer nach § 25 Abs 2 VersVG von dem Vorwurf des Verschuldens entlasten will, muß dartun und beweisen, daß er in seinem Betrieb sachgerechte und wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen in dem erforderlichen Umfang überwacht hat. Der Versicherer bleibt nach § 25 Abs 3 VersVG nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann.Hat der Versicherungsnehmer nach einem Unfall die Reifen des Unfallsfahrzeuges nachgeschnitten, so muß er beweisen, daß die Reifen des Fahrzeuges beim Unfall verkehrssicher waren. Ein Fuhrunternehmer, der sich als Versicherungsnehmer nach Paragraph 25, Absatz 2, VersVG von dem Vorwurf des Verschuldens entlasten will, muß dartun und beweisen, daß er in seinem Betrieb sachgerechte und wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen in dem erforderlichen Umfang überwacht hat. Der Versicherer bleibt nach Paragraph 25, Absatz 3, VersVG nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann.
BHG vom 10.04.1968, IV ZR 512/68; Veröff: VersR 1968,590BHG vom 10.04.1968, römisch vier ZR 512/68; Veröff: VersR 1968,590
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080443Dokumentnummer
JJR_19681016_OGH0002_0070OB00195_6800000_001