Norm
EheG §50Rechtssatz
§ 50 EheG setzt gleich § 49 EheG ein Verhalten voraus, das objektiv als schwere, die Ehe zerrüttende Eheverfehlung gewertet werden muß, das aber dem betroffenen Eheteil subjektiv als schwere Eheverfehlung nicht angelastet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht.Paragraph 50, EheG setzt gleich Paragraph 49, EheG ein Verhalten voraus, das objektiv als schwere, die Ehe zerrüttende Eheverfehlung gewertet werden muß, das aber dem betroffenen Eheteil subjektiv als schwere Eheverfehlung nicht angelastet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056579Dokumentnummer
JJR_19681022_OGH0002_0040OB00558_6800000_001