Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1310 ABGB ist über ihren Wortlauf hinaus auch auf Fälle anzuwenden, in denen nicht der Unmündige einen anderen beschädigt hat, sondern von diesem beschädigt worden ist und es sich darum handelt, ob sein Schadenersatzanspruch durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen oder gemindert wird. Auch bei einem Schadenersatzanspruch eines Unmündigen ist das Mitverschulden nach der allgemeinen Regel des § 1304 ff ABGB natürlich unter besonderer Berücksichtigung des Alters und der geistigen Entwicklung zu prüfen.
RG vom 26.04.1944, VII 31/44; Veröff: DREvBl 1944/205
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0027562Dokumentnummer
JJR_19681024_OGH0002_0020OB00310_6800000_001