RS OGH 1968/11/13 7Ob205/68, 1Ob682/84, 1Ob589/89, 8Ob507/88, 4Ob199/98p, 4Ob216/01w, 3Ob9/01x, 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1968
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Norm

ABGB §861
ABGB §862
EheG §80

Rechtssatz

Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidung bestimmte Unterhaltsleitungen zu erbringen", richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 205/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 7 Ob 205/68
    Veröff: SZ 41/149 = NZ 1970,31
  • 1 Ob 682/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 682/84
    nur: Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450). (T1)
  • 1 Ob 589/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 589/89
    nur: Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. (T2); Beisatz: Erklärungen, die nur an einen Dritten oder nur an eine Behörde gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der andere Teil von diesen Erklärungen Kenntnis erlangt. (T3)
  • 8 Ob 507/88
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 507/88
    nur T1
  • 4 Ob 199/98p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 199/98p
    Vgl
  • 4 Ob 216/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 216/01w
    Vgl auch; Beisatz: Prozessuale Erklärungen an das Gericht sind nicht schon deshalb zugleich privatrechtliche Erklärungen, weil der Gegner von ihnen Kenntnis erlangt; bloßes Schweigen im Prozess (hier: Unterlassung der Einbringung einer Klagebeantwortung) hat - wie generell - keine Erklärungsbedeutung; schließlich ist die Sanktion für Untätigkeit im Prozess von den Verfahrensregeln abschließend festgelegt. (T4)
  • 3 Ob 9/01x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 9/01x
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde (und nicht an den Gegner) gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist nur sehr eingeschränkt möglich. (T5)
  • 6 Ob 126/01z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 126/01z
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 117/10k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 117/10k
    Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine an die Presse gerichteten Mitteilung über den „Ausstieg“ aus einem Sponsorvertrag ist nicht geeignet, die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses herbeizuführen, auch wenn der Vertragspartner (die klagende Partei) hievon aus der Zeitung erfuhr. (T6)
  • 7 Ob 182/17s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 182/17s
    Vgl; Beisatz: Die Versicherungsbestätigung an die Gewerbebehörde ist keine rechtsgeschäfliche Erklärung. (T7); Beis wie T3
  • 5 Ob 63/18b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 63/18b
    Vgl auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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