TE OGH 1989/5/24 1Ob589/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther S***, Sparkassenangestellter, Altmünster, Im Hocheck 10, vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Gabriele Hermine R***, Gastwirtin, Altmünster, Im Hocheck 7, vertreten durch Dr.Erasmus Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. Feber 1989, GZ 13 R 75/88-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14.Juli 1988, GZ 6 Cg 414/87-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Wohnungseigentümer im Hause Altmünster, Im Hocheck

10. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich die Liegenschaft Altmünster, Im Hocheck 7, die der Mutter der Beklagten Hermine S*** gehört. Im Jahre 1983 beabsichtigte die Beklagte, im Kellergeschoß dieses Hauses ein Cafe-Restaurant einzurichten.

Hermine S*** richtete deshalb am 1.3.1983 an das Markgemeindeamt Altmünster ein Ansuchen um Umwidmung des Kellergeschoßes. Da sich zahlreiche Anrainer gegen die Umwidmung mit der Begründung aussprachen, daß ein Restaurantbetrieb mit unzumutbarer Lärmbelästigung verbunden sein werde, riet der Bürgermeister von Altmünster der Beklagten, das Einvernehmen mit den Anrainern herzustellen. Um die opponierenden Anrainer zur Aufgabe ihres Widerstandes gegen das Projekt zu bewegen, bekundete die Beklagte bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Bereitschaft, das Cafe-Restaurant von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh geschlossen zu halten. Eine Bewohnerin des Hauses Im Hocheck 10, Mag.Anke S***, teilte der Beklagten mit, die Anrainer wünschten, daß die Beklagte die mündliche abgegebene Verpflichtungserklärung schriftlich festlege. Darauf richtete der öffentliche Notar Dr.Franz S*** am 9.6.1983 im Auftrag der Beklagten "an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses Im Hocheck 10" ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Betrifft: Sperrstunde für das Kaffeerestaurant im Hause Hocheck 7, Altmünster.

Namens und auftrags der Frau Gabriele R*** teile ich Ihnen folgendes höflich mit: Frau Gabriele R*** beabsichtigt, im Hause Im Hocheck 7 ein Kaffeerestaurant zu betreiben. Auf Grund Ihres diesbezüglichen Ansuchens wurde ihr von der Gewerbebehörde, Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Konzessionsdekret vom 15.4.1983, GZ.Ge-97-1983, die Berechtigung verliehen, mit dem Standort Altmünster, Im Hocheck 7, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurantes mit einer täglichen Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu betreiben. Den Frau R*** durch Frau Mag.Anke S*** bekanntgegebenen Wunsch der Bewohner ihres Hauses im Hocheck 10 entsprechend verpflichtet sich Frau Gabriele R*** gegenüber den Wohnungseigentümern des Hauses im Hocheck 10, künftig nicht um eine Veränderung dieser Sperrzeit bei der Gewerbebehörde anzusuchen. Zum Zeichen dieser Verpflichtungserklärung fertigt Frau R*** diesen Brief eigenhändig mit.

Mit freundlichem Gruß

Gabriele R*** e.h. Dr.Franz S*** e.h."

Die Beklagte übermittelte eine Fotokopie dieses Schreiben dem Marktgemeindeamt Altmünster. Eine Feststellung darüber, daß dieses Schreiben den Wohnungeigentümern übermittelt wurde, fehlt. Am 22.6.1983 verfaßte sie ein an die Nachbarn gerichtetes Rundschreiben, in dem sie darauf verwies, daß sie beabsichtige, im Interesse der Nachbarschaft ein kleines Cafe zu errichten, das für die Nachbarn ein Ort der Entspannung werden solle. Im Rundschreiben wird ausgeführt:

"Wir würden um 08.00 Uhr früh aufsperren (es gibt auch Frühstück bei uns) und um 22.00 Uhr schließen. Da von einigen Mietern Befürchtungen (Störung der Nachtruhe) ausgesprochen wurden, haben wir bereits auf dem Gemeindeamt A*** ein notariell beglaubigtes Schriftstück hinterlegt, daß---wir nie um Verlängerung der Sperrstunde ansuchen werden---. Wir würden auch auf Ihren Parkplätzen Schilder mit dem Wortlaut

M*** - Parksünder werden auf eigene Kosten abgeschleppt! anbringen lassen.

Wir machen keine Veranstaltungen, spielen keine laute Musik (nur musikalische Berieselung bei Kaffee und Kuchen), ziehen sicher mit dieser Betriebsform keine Jugendlichen an und werden ganz bestimmt nie eine DISCO daraus machen.

Nein, es soll für Sie eine Art "Nahversorgung" mit netter Bedienung, hübscher Einrichtung und vernünftigen Preisen werden. Wir hoffen, daß wir Sie mit diesem Schreiben von Ihren Befürchtungen befreien konnten."

Dieses Rundschreiben ließ die Beklagte an die Bewohner des Hauses Im Hocheck 10 verteilen. Sie verständigte hievon auch den Bürgermeister der Markgemeinde Altmünster. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.4.1983 wurde der Beklagten die Gastgewerbekonzession erteilt. Da eine Sperrstunde von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verfügt wurde, unterblieb die gewerbepolizeiliche Genehmigung der Betriebsanlage. Mit Schreiben vom 21.7.1983 führte die Verwaltung des Hauses im Hocheck 10 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster Beschwerde darüber, daß Besucher des Cafe-Restaurants der Beklagten die Parkplätze der Wohnungseigentümer blockierten und starken Lärm verursachten. Die Beklagte bestritt dies in ihrer Stellungnahme vom 29.7.1987 und verwies darauf, daß sie pünktlich um 22.00 Uhr den Betrieb schließe. Eine Feststellung, über die vom Kläger zunächst aufgestellte Behauptung, daß die Beklagte bereits tatsächlich die Sperrstunde nicht eingehalten hat, fehlt. Am 30.8.1983 kam es beim Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster Dr.S*** zu einer Aussprache zwischen einem Großteil der Wohnungseigentümer und der Beklagten, bei der die Beklagte die notarielle Verpflichtung, nicht länger als bis 22.00 Uhr geöffnet zu halten, bekräftigte. Beim Lokalaugenschein im Bauverfahren vom 17.11.1983 gaben die Anrainer, darunter auch der Kläger, ihre Zustimmung zur Umwidmung der Kellerräumlichkeit unter der Bedingung, daß die Sperrstunde von 22.00 Uhr eingehalten und für die Gäste ein Parkplatz außerhalb des Wohngebiets geschaffen werde. Auch die zuletzt genannte Bedingung versprach die Beklagte zu erfüllen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 6.12.1983 wurde die Umwidmung mit der Auflage zur Herstellung eines Privatparkplatzes laut Vereinbarung bewilligt. Am 16.2.1987 stellte die Beklagte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Antrag um Erstreckung der Sperrstunde bis 02.00 Uhr früh. Nachdem bei der über diesen Antrag durchgeführten Verhandlung von den Anrainern auf die von der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung hingewiesen worden ware, zog die Beklagte ihren Antrag zurück. Am 24.9.1987 brachte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein neuerliches Ansuchen um Erstreckung der Sperrstunde bis 02.30 Uhr früh ein. Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, den bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gestellten Antrag um Erteilung der Betriebsanlagegenehmigung für die Ausübung des bestehenden Gastgewerbebetriebes (Cafe-Restaurant Kupferpfandl) auch zur Nachtzeit (bis 02.30 früh) zurückzuziehen und Anträge gleich welcher Art, die eine Sperrzeit über 22.00 Uhr hinaus zum Inhalt haben, an Verwaltungsbehörden zu unterlassen und künftig ihren Betrieb in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 06.00 Uhr früh geschlossen und nicht in Betrieb zu halten. Er brachte vor, er und die anderen Anrainer hätten in den Verwaltungsverfahren des Jahres 1983 ihren Widerstand gegen die Errichtung des Gaststättenbetriebes erst aufgegeben, nachdem sich die Beklagte gemäß dem Verlangen der Miteigentümer verpflichtet habe, den Betrieb jedenfalls in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschlossen zu halten. Ungeachtet dieser Verpflichtung habe die Beklagte bei der Gewerbebehörde die Verlängerung der Sperrstunde beantragt.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Eine Vereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sei nicht zustande gekommen. Sie habe lediglich den Entwurf einer Verpflichtungserklärung in Auftrag, das unterschriebene Originalschriftstück jedoch niemals aus der Hand gegeben. Eine Verpflichtungserklärung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt wäre auch gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sittenwidrig. Die Umstände hätten sich mittlerweile auch insoferne grundlegend geändert, als der Betrieb der Beklagten nunmehr auf öffentlichem Weg erreicht werden könne. Es treffe nicht zu, daß sie länger als bis 22.00 Uhr geöffnet halte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte die Aktivlegitimation des Klägers, der als Teil einer Gesamthandgläubigerschaft die Leistung im Interesse aller Gläubiger begehren könne. Durch die Erklärung der Anrainer, unter welchen Bedingungen sie bereit wären, ihren Widerstand gegen die Umwidmung aufzugeben, und die Erfüllung dieser Bedingungen durch die Beklagte sei eine klagbare Verpflichtung zustandegekommen. Die Änderung der Zufahrtsverhältnisse zur Liegenschaft sei ohne rechtliche Bedeutung für die Verpflichtungserklärung; eine Zwangslage der Beklagten bei Abschluß des Vertrages sei zu verneinen. Die Beklagte sei demnach verpflichtet, sich weiterhin an die bestehende Vereinbarung zu halten, so daß dem Klagebegehren stattzugeben sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Teilbegehren, die Beklagte sei schuldig, das Cafe-Restaurant in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh geschlossen und nicht in Betrieb zu halten, abwies. Im übrigen gab es der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000 übersteigt.

Die Regeln des § 364 ABGB über das Nachbarschaftsrecht seien dispositiv, die Nachbarn könnten daher von den Bestimmungen des § 364 ABGB abweichende Regeln treffen. Bestehe eine solche Vereinbarung, sei diese maßgebend. Im vorliegenden Fall hätten sich die Anrainer, unter ihnen auch der Kläger, vorerst gegen die Umwidmung der Räumlichkeiten im Einfamilienhaus der Mutter der Beklagten in ein Cafe-Restaurant ausgesprochen, weil sie eine unzumutbare Lärmbelästigung befürchteten. Die Beklagte habe dann von sich aus, um die Anrainer zur Aufgabe ihres Widerstandes zu bewegen, bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Bereitschaft bekundet, das Cafe-Restaurant von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Beklagte habe sich am 9.6.1983 verpflichtet, künftig nicht um eine Änderung dieser Sperrzeit bei der Gewerbebehörde anzusuchen. Damit sei unter Nachbarn eine Vereinbarung über das Ausmaß der zulässigen Lärmbelästigung, soweit sie von der Betriebszeit abhängig sei, geschlossen worden, weil damit für die Anrainer ein für allemal festgeschrieben worden sei, daß die Beklagte sich nicht um eine Änderung der Sperrstunde bemühen dürfe. Daß weder das Original noch eine Kopie dieser Erklärung den Nachbarn tatsächlich zugegangen, sondern lediglich eine Abschrift dem Marktgemeindeamt Altmünster übermittelt worden sei, sei nicht von Bedeutung, weil die Beklagte durch das Rundschreiben vom 22.6.1983 ihre an das Marktgemeindeamt Altmünster gerichtete Erklärung, den Nachbarn, darunter auch dem Kläger gegenüber, bekräftigt habe. Die Beklagte habe in ihren Erklärungen auch niemals zum Ausdruck gebracht, daß sie die Verpflichtung über die Einhaltung der Sperrzeit nur für eine bestimmte Dauer zu übernehmen gewillt sei. Der Kläger habe damit darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte, wie dies dem Inhalt des Rundschreibens vom 22.6.1983 entspreche, diese Verpflichtung auf unbeschränkte Zeit übernehme. Worin die Sittenwidrigkeit einer solchen Verpflichtung gelegen sein solle, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Demnach sei das Begehren, die Beklagte sei schuldig, ihren bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden anhängigen Antrag um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung des Gastgewerbebetriebes auch zur Nachtzeit (bis 02.30 Uhr) zurückzuziehen und Anträge gleich welcher Art, die eine Sperrzeit über 22.00 Uhr hinaus zum Inhalt haben, auch künftighin zu unterlassen, gerechtfertigt.

Hingegen komme dem weiteren Begehren, die Beklagte sei schuldig, das Cafe-Restaurant in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh geschlossen und nicht in Betrieb zu halten, keine Berechtigung zu. Der Kläger habe dieses Teilbegehren ebenfalls auf die Erklärung der Beklagten vom 9.6.1983 gestützt. Dieser Erklärung sei jedoch bei wörtlicher Auslegung nur zu entnehmen, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, künftig nicht um eine Veränderung der Sperrzeit bei der Gewerbebehörde anzusuchen. Nicht hingegen könne dem Wortlaut der Erklärung entnommen werden, daß sich die Beklagte privatrechtlich habe verpflichten wollen, die Sperrzeit einzuhalten. Für eine solche Verpflichtung habe nach den Umständen zur Zeit der Abgabe der Erklärung der Beklagten auch kein Anlaß bestanden. Das Restaurant sei noch gar nicht eröffnet, Überschreitungen der behördlich vorgeschriebenen Sperrzeit seien nicht zu erwarten gewesen. Demnach könne ungeprüft bleiben, ob die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage sonst gegeben wären. Es bedürfe daher auch keiner Prüfung, ob die Beklagte, wie dies der Kläger behauptet habe, in der Vergangenheit tatsächlich gegen die Sperrstundenregelung verstoßen habe.

Gegen den das Teilbegehren abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte bekämpft den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Keine der beiden Revisionen ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der Beklagten:

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme der Vorinstanzen, die Beklagte habe jedenfalls mit dem an die Nachbarn gerichteten Rundschreiben vom 22.6.1983, mit dem sie die beim Gemeindeamt Altmünster hinterlegte Erklärung, "nie um Verlängerung der Sperrstunde anzusuchen", zur Kenntnis brachte, eine privatrechtliche Verpflichtung dieses Inhalts übernommen. Daß die dem Gemeindeamt Altmünster und den Wohnungseigentümern des Hauses Altmünster, Im Hocheck 10, übermittelten Schreiben nicht eigenhändig unterfertigt waren, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil feststeht, daß die darin enthaltenen Erklärungen von der Beklagten stammen. Gewiß müssen Anbot und Annahme als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen dem anderen Teil gegenüber abgegeben werden, so daß Erklärungen, die nur an einen Dritten oder nur an eine Behörde gerichtet sind, auch dann nicht ausreichen, wenn der andere Teil von diesen Erklärungen Kenntnis erlangt (SZ 41/149; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 861; Schwimann-Apathy, ABGB, IV/1, Rz 5 zu § 861). Es liegt jedoch eine nur an die Behörde gerichtete Willenserklärung der Beklagten nicht vor. Die Wohnungseigentümer des Hauses Im Hocheck 10, darunter der Kläger, waren nur bereit, ihren Widerstand gegen die Umwidmung des Kellergeschoßes des Hauses Altmünster, Im Hocheck 7, aufzugeben, wenn sich die Beklagte verpflichtete, den Betrieb in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten. Eine Verpflichtungserklärung in diesem Sinn hat die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen mündlich wiederholt abgegeben. Mag.Anke S*** übermittelte der Beklagten den Wunsch der Anrainer, daß die Verpflichtungserklärung schriftlich fixiert werde. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit den Schreiben vom 9.6.1983 und vom 22.6.1983 nach. Für die Entscheidung der Rechtssache ist es ohne Belang, ob damit nur eine zwischen der Beklagten und einer Reihe von Miteigentümern (jedenfalls auch dem Kläger) bereits mündlich zustandegekommene Einigung beurkundet wurde oder ob die Klägerin ein Anbot der Anrainer annahm oder ob ihr Schreiben als Anbot an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses Hocheck 10 aufzufassen ist, das von den Adressaten (stillschweigend) angenommen wurde. Zwischen den Streitteilen kam jedenfalls eine privatrechtliche Willenseinigung über die Dauer der von der Beklagten bei Führung des Cafe-Restaurants einzuhaltende Sperrstunde zustande. Der Kläger ist damit nicht darauf beschränkt, seine Rechte auf Schutz vor unzumutbaren Emissionen im durchzuführenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (§§ 74 ff GewO) geltend zu machen. Er kann auch nicht auf die ihm als Nachbar gemäß §§ 364 f ABGB zustehenden Rechte verwiesen werden. Besteht über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist vielmehr diese maßgebend (SZ 56/94; SZ 55/105; SZ 52/79). Worin die Sittenwidrigkeit der abgeschlossenen Vereinbarung gelegen sein soll, wurde im Verfahren erster Instanz nicht dargelegt. Von der Ausnützung einer Zwangslage im Sinne des § 879 Abs 1 Z 4 ABGB kann deshalb allein, weil die Anrainer sonst im Verwaltungsverfahren ihre Einwendungen gegen die Umwidmung aufrecht erhalten hätten, nicht gesprochen werden.

Zur Revision des Klägers:

Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung des Teilbegehrens, die Beklagte sei schuldig, das Cafe-Restaurant in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh geschlossen und nicht in Betrieb zu halten. Dem Kläger ist einzuräumen, daß der Zweck der von der Beklagten verlangten Erklärung, für die Beklagte erkennbar, darin gelegen war, eine Betriebsführung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterbinden. Die Verpflichtung, keine Anträge auf Änderung der Sperrzeit zu stellen, sollte eine Erweiterung der Sperrstundenregelung von vornherein hindern. Dem Berufungsgericht kann daher nicht darin gefolgt werden, daß die vertragliche Regelung zwar die Antragstellung auf Änderung der Sperrzeiten, nicht aber eine Betriebsführung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zum Gegenstand habe. Bei Auslegung der Vereinbarung unter Bedachtnahme auf die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs ist im Gegenteil anzunehmen, daß primär die Einhaltung einer Sperrzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr früh privatrechtlich gesichert werden sollte. Gleichwohl ist derzeit dieses Teilbegehren, das auch vom Kläger nicht als Feststellungsbegehren, sondern als vorbeugende Unterlassungsklage qualifiziert wird, nicht gerechtfertigt. Der Kläger stützte dieses Begehren darauf, daß die Beklagte tatsächlich schon wiederholt das Cafe-Restaurant über 22.00 Uhr hinaus geöffnet gehalten habe. Eine Tatsachenfeststellung in dieser Richtung wurde nicht getroffen. In der Revision macht der Kläger nur geltend, daß nach dem Parteiwillen die zivilrechtliche Absicherung der Verpflichtung der Beklagten, die Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten, bezweckt gewesen sei; dem Kläger müsse auch die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die von der Beklagten übernommene Verpflichtung im Falle des Zuwiderhandelns exekutiv durchzusetzen. Damit ist klargestellt, daß der Kläger nicht Wert auf eine an sich mögliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten über die Einhaltung der Sperrzeit legt, sondern einen Exekutionstitel über die Unterlassungsverpflichtung anstrebt. Der Schuldner, der zu einer negativen Leistung verpflichtet ist, kann aber auf die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nur dann geklagt werden, wenn eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist und Wiederholungsgefahr besteht oder wenn er die bevorstehende Verletzung seines Rechtes ernstlich befürchten muß (SZ 56/124;

JBl.1975, 484; Ehrenzweig-Mayrhofer, System3 II/1, 16;

Koziol-Welser, Grundriß8 I 203). Die unmittelbare Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht nicht, weil nicht einmal gesagt werden kann, daß die Beklagte der festgestellten Unterlassungspflicht zuwider den Antrag auf Änderung der Öffnungszeiten aufrechterhalten wird. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E17213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00589.89.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19890524_OGH0002_0010OB00589_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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