RS OGH 1968/11/13 6Ob216/68, 6Ob530/84, 8Ob41/88, 7Ob706/89, 8Ob21/93, 3Ob1013/95, 8Ob387/97p, 8Ob24

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Veröffentlicht am 13.11.1968
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Norm

ABGB §1480
HGB §355

Rechtssatz

Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach § 1480 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 216/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 6 Ob 216/68
    Veröff: QuHGZ 1969/175
  • 6 Ob 530/84
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 530/84
    Auch; Beisatz: Mit dem Vortrag des die Zinsen enthaltenden Saldos ist auch eine gesonderte Verjährung der Zinsen ausgeschlossen. (T1) Veröff: NZ 1986,15 = SZ 57/66
  • 8 Ob 41/88
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 41/88
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein Kontokorrentverhältnis, weil weder ein periodischer Abschluß des Kontos, noch Saldenmitteilungen erfolgten. (T2) Veröff: ÖBA 1989,1219
  • 7 Ob 706/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 706/89
    Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1990,720 = RdW 1990,377
  • 8 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
    nur: In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung. (T3) Beis wie T1; Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)
  • 3 Ob 1013/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 1013/95
    Verstärkter Senat; nur: In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach § 1480 ABGB. (T4) Veröff: SZ 68/93
  • 8 Ob 387/97p
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 387/97p
    nur T4
  • 8 Ob 244/98k
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T5) Veröff: SZ 71/201
  • 6 Ob 326/99f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 326/99f
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. (T6)
  • 1 Ob 83/01i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
    nur: Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. (T7); Veröff:SZ 74/137
  • 2 Ob 50/02w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 50/02w
    Auch; nur T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034275

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0060OB00216_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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