TE OGH 1984/3/29 6Ob530/84

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Veröffentlicht am 29.03.1984
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Norm

HGB §355

Kopf

SZ 57/66

Spruch

Bei Kontokorrentverhältnissen beginnt die Verjährung mit Ablauf der Rechnungsperiode zu laufen. Wird der Saldo als neuer Rechnungsposten vorgetragen, ist die Verjährung bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses gehemmt

OGH 29. 3. 1984, 6 Ob 530/84 (OLG Wien 2 R 228/83; KG Wiener Neustadt 1 Cg 266/82)

Text

Die klagende Sparkasse gewährte den Beklagten seit 1961 wiederholt Kredite in laufender Rechnung, die größtenteils auf deren Liegenschaften sichergestellt wurden. Am 1. 4. 1975 haftete ein Betrag von insgesamt 930 633 S aus, der sich seit damals um die Zinsen von 963 255 S, die Kredit-, Überziehungs- und Kontoführungsprovisionen von 548 917 S sowie an Kapital um 264 859 S abzüglich einer Zahlung von 200 000 S auf 2 507 664 S erhöht hat. In einzelnen der Kreditverträge verpflichteten sich die Beklagten zur Vorlage der ordnungsgemäß gefertigten Bestätigung und Kenntnisnahme der in Geltung stehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute" oder nahmen zur Kenntnis, daß für das Kreditverhältnis neben den sonstigen Kreditbestimmungen die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute" und die "Besonderen Bedingungen für den Spargiroverkehr" gelten.

Bei der Kontoeröffnung wurden den Beklagten die damals in Geltung gestandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute ausgefolgt. Überdies wurden diese Bedingungen in der jeweils geltenden Fassung auch im Sparkassenlokal ausgehängt. Geänderte Bedingungen wurden den Beklagten nicht zugestellt.

Die Abrechnung der einzelnen Kredite erfolgte - entsprechend dem Vertragsinhalt - zunächst halb-, später vierteljährlich. Bei jeder Abrechnung übermittelte die klagende Partei den Beklagten einen Kontoauszug. Kontoabschlüsse und Saldomitteilungen trugen bis 1961 den Vermerk: "Wir ersuchen Sie höflich, uns nach Prüfung und Richtigbefund den anhaftenden Bestätigungsvordruck ehestens unterfertigt zurückzusenden. Sollten wir innerhalb von vier Wochen vom Tage der Zusendung dieses Auszuges keine gegenteilige Mitteilung erhalten, nehmen wir an, daß sie denselben für richtig befunden haben." Von 1962 bis 1970 hatte der Vermerk folgenden Wortlaut: "Wir ersuchen Sie, den Abschluß zu prüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage des Erhaltes dieses Schreibens, schriftlich zu erheben. Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, daß Sie durch Unterlassung einer rechtzeitigen Reklamation zu dem vorliegenden Kontoabschluß gemäß Punkt 6 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihre Zustimmung erklären."

Bei den Kontoabschlüssen zum 31. 12. 1971, 31. 12. 1972, 31. 12. 1973, 31. 12. 1975, 31. 12. 1976, 31. 12. 1977 und 31. 12. 1978 fehlte ein solcher Vermerk. Auf dem Kontoabschluß vom 31. 12. 1974 war vermerkt: "Wir ersuchen Sie, den Abschluß zu prüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage des Erhaltes dieses Schreibens, schriftlich zu erheben. Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, daß Sie durch Unterlassung einer rechtzeitigen Reklamation zu dem vorliegenden Kontoabschluß gemäß Punkt 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihre Zustimmung erklären." Der Abschluß zum 31. 12. 1979 enthielt den Vermerk:

"Bezüglich Reklamationen verweisen wir auf Punkt 10 der AGB.". Die Abschlüsse zum 31. 12. 1980, 31. 12. 1981 und 31. 12. 1982 waren mit dem Hinweis: "Reklamationen bitte binnen vier Wochen (Punkt 10 AGB)" versehen.

Zwischen den Streitteilen war vereinbart, daß die Beklagten über den jeweiligen Kreditrahmen hinausgehende Beträge bar abzudecken hatten. Im Laufe der Geschäftsverbindung wurde der Kreditrahmen wiederholt erhöht; bei den Besprechungen hiezu wurde jeweils auch der Gesamtsaldo erörtert und von den Beklagten in keinem Fall angezweifelt. Zweck der Erhöhung des Kreditrahmens war vor allem die Schaffung neuer Pfandsicherheiten, weil die der klagenden Partei eingeräumten Hypotheken die aushaftenden Kreditbeträge nicht mehr deckten. Am 7. 6. 1979 leisteten die Beklagten eine Kreditrückzahlung von 200 000 S. 1982 verpflichteten sie sich zur Rückzahlung eines weiteren Betrages von 200 000 S, hielten diese Verpflichtung aber nicht ein. Daraufhin kam es zu Besprechungen über die Anhebung des Kreditrahmens auf 2.5 Mio. S, um die pfandrechtliche Sicherstellung dem aushaftenden Kreditsaldo anzugleichen.

Das Kreditkonto wurde bis zuletzt weitergeführt; eine Beendigung der Geschäftsverbindung hat nicht stattgefunden. Vor Einbringung der vorliegenden Klage hat die klagende Partei das Kreditverhältnis nicht ausdrücklich aufgekundigt.

Der Erstbeklagte hat seine Gewerbeberechtigung für den Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrer an Zapfsäulen und für die Erzeugung von Farben und Lacken mit Wirkung vom 26. 5. 1978 und für das Malergewerbe sowie für Tapezierer- und Bettwarenerzeuger mit Wirkung vom 29. 9. 1978 zurückgelegt.

Die Zweitbeklagte war zunächst im Gewerbebetrieb des Erstbeklagten mittätig; seit der Stillegung des Betriebes ist sie als Krankenschwester beschäftigt.

Die klagende Partei begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Betrag von 2 507 664 S als offenen Kreditsaldo.

Die Beklagten stellten den eingeklagten Betrag der Höhe nach außer Streit, beantragten jedoch Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten insbesondere ein, die eingeklagte Forderung setze sich - bis auf einen Betrag von 64 859 S - allein aus Zinsen zusammen und sei deshalb verjährt. Im übrigen stehe ihrer Geltendmachung die Bestimmung des § 1335 ABGB entgegen. Auch der Erstbeklagte, der sein Gewerbe bloß bis 1978 betrieben habe, sei Verbraucher, sodaß dem Stillschweigen der Beklagten zu den Saldomitteilungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht die Wirkung einer Zustimmungserklärung beigemessen werden könne. Die Rechnungsabschlüsse seien den Beklagten allerdings zugekommen und von ihnen nicht beanstandet worden. Seit Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes sei eine stillschweigende Anerkennung des mitgeteilten Saldos nicht mehr anzunehmen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen sei als Kontokorrentverhältnis zu beurteilen. Hiefür erforderlich sei lediglich die periodische Abrechnung, nicht jedoch, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müßten, das gelte namentlich im Bankverkehr. Die Kontokorrentabrede komme auch formfrei und stillschweigend durch periodische Zusendung der Rechnungsabschlüsse und deren Anerkennung zustande. Das sei - zunächst halb-, später vierteljährlich - geschehen. Gemäß § 355 HGB müsse nur ein Teil Kaufmann sein; die klagende Partei weise diese Eigenschaft auf (§ 1 Abs. 2 SpG). Deshalb hafteten die Beklagten zur ungeteilten Hand (Art. 8 Nr. 1 EvHGB). Beim Kontokorrent komme durch die unbeanstandete Annahme der Rechnungsabschlüsse schlüssig ein Feststellungsvertrag mit der Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zustande. Gegen Punkt 10 AGBKr bestunden keine Bedenken. Das Konsumentenschutzgesetz finde auf Verträge, die vor dem 1. 10. 1979 abgeschlossen worden seien, keine Anwendung. Im übrigen könne Punkt 10 auch bestehen, wenn er am § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG gemessen werde; die vierwöchige Frist sei ausreichend. Die Zinsen seien in den - von den Beklagten anerkannten - Salden aufgegangen und hätten damit ihre Natur als Nebenforderung verloren. Das Anerkenntnis des Schuldsaldos sei bei einem kaufmännischen Kontokorrentverhältnis ein selbständiger Verpflichtungsgrund. Die in die Salden einbezogenen Zinsen verjährten gleichzeitig mit dem Kapital. Die Rechtsfolge des § 1335 ABGB sei ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Frage der Verjährung hänge nicht davon ab, ob ein Kontokorrentverhältnis angenommen werde. Maßgebend sei allein, ob die Verjährung innerhalb der letzten drei Jahre vor Klagseinbringung (§ 1480 ABGB) durch ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis seitens der Beklagten unterbrochen worden sei. Werte man das Stillschweigen der Beklagten zu den Kontoauszügen als Anerkenntnis, wäre die Verjährung der darin mitgeteilten Forderungen auch in der Tat unterbrochen. Durch die unbeanstandete Entgegennahme des letzten Kontoauszuges vor der Klagseinbringung (zum 31. 12. 1981) wäre dann die Forderung der klagenden Partei in der Höhe von 2 326 405 S der Verjährung entzogen worden. Der darüber hinausgehende Klagsbetrag stelle die weiterlaufenden Zinsen dar, die schon mangels Zeitablaufes nicht verjährt sein könnten. Das Konsumentenschutzgesetz finde auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden seien, keine Anwendung, sodaß Punkt 6 bzw. in der späteren Folge Punkt 10 der AGB auch bei Verbraucherverträgen hätten wirksam vereinbart werden können. Aber selbst bei gegenteiliger Annahme müßte das Stillschweigen der Beklagten als Zustimmung zur Saldenermittlung beurteilt werden. Der erwähnte Punkt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspreche nämlich dem Grundsatz, daß Stillschweigen zwar nicht schlechthin als Zustimmung gelte, wohl aber dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz hätte reden müssen und der Widerspruch angesichts wichtiger Interessen des anderen - vor allem bei bestehenden Rechtsbeziehungen - erforderlich und dem Schweigenden auch zumutbar gewesen wäre oder der andere auf eine Antwort hätte rechnen und bei deren Ausbleiben mit Grund hätte annehmen dürfen, daß alles seine Ordnung habe. Die Bank übernehme beim Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, die Rechnungen in regelmäßigen Abständen abzuschließen und den Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. Dem entspreche die Verpflichtung des Kunden, den Rechnungsabschluß entgegenzunehmen, ihn zu überprüfen und allenfalls zu beanstanden. Das Schweigen zu den Kontoauszügen müsse deshalb als Zustimmung beurteilt werden. Wo die Erklärungsbedeutung eines Verhaltens zwar nicht durch eine gesetzliche Vorschrift festgelegt werde, sondern sich einfach aus § 863 ABGB ableite, werde die Wirkung durch § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht berührt. Deshalb liege im Schweigen der Beklagten ein Anerkenntnis, sodaß die Verjährung unterbrochen sei. § 1335 ABGB finde bei auch bloß einseitigen Handelsgeschäften keine Anwendung. Die Weiterführung eines "toten" Kontos widerspreche keineswegs Treu und Glauben. Die Lage der Beklagten sei durch das Zuwarten mit der Klageführung nicht verschlechtert worden, weil auch bei einer nicht hereinzubringenden Judikatschuld die Zinsen weitergelaufen wären. Der Bank könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht alles unternommen habe, um die Verjährung ihrer Forderungen hintanzuhalten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zutreffend hat das Erstgericht die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen als Kontokorrentverhältnis beurteilt. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien vereinbart haben, alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen in regelmäßigen Zeitabständen (Rechnungsperioden) abzurechnen und für das sich daraus für den einen oder anderen Teil ergebende Guthaben eine von den einzelnen Rechnungsposten unabhängige Forderung zu begrunden. Das Kontokorrent setzt allerdings nicht voraus, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müßten. Unter den "beiderseitigen Ansprüchen und Leistungen" iS des § 355 Abs. 1 HGB ist auch zu verstehen, daß für eine Seite Ansprüche entstehen, während die andere Seite lediglich Leistungen erbringt (Canaris im GroßKomm. HGB[3] zu § 355 Anm. 20 mwN; 5 Ob 674/82). Namentlich im Bankverkehr wird ein echtes Kontokorrentverhältnis auch dann angenommen, wenn ein Bankkredit abgewickelt wird. Die Vereinbarung kann formfrei und deshalb auch stillschweigend durch regelmäßige Übersendung von Kontoauszügen und Anerkennung des Saldos zustande kommen (EvBl. 1975/7 mwN). Das Kontokorrentgeschäft der Bank besteht üblicherweise gerade in der Gewährung eines Kredites an den Bankkunden in laufender Rechnung unter Beschränkung auf einen Höchstbetrag mit oder ohne zeitliche Begrenzung; es ist dies das wichtigste Aktivgeschäft der Banken (Krasensky, Bank- und Sparkassenbetrieb, 68 f.). Ob ein Kontokorrent zwischen der Bank und ihrem Kunden anzunehmen ist, hängt allerdings nicht allein vom buchmäßigen Vorgang, sondern auch vom Willen der Parteien ab, der darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Rechnungsposten nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich der Zinsen im Saldo, der sich bei Ablauf der Rechnungsperiode ergibt, aufgehen sollen. Dieser Wille wird im Regelfall bei der Kontoeröffnung nicht ausdrücklich erklärt, sondern durch schlüssige Handlungen (HS 1600), etwa durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute (ab Fassung 1971 Kreditunternehmungen) als Vertragsgrundlage zum Ausdruck gebracht, weil in diesen (ursprünglich in den Punkten 5 und 6, später in den Punkten 9 und 10) von Kontenabschluß, Zinsenverrechnung und anzunehmender Zustimmung bei nicht rechtzeitigem Widerspruch die Rede ist (Schinnerer-Avancini, Bankverträge[2] I 135; vgl. EvBl. 1975/7). Gerade letzteres trifft im vorliegenden Fall zu: Die Beklagten haben nicht nur zur Kenntnis genommen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute (später: Kreditunternehmungen) Inhalt des Kreditvertrages sind, sondern die klagende Partei hat während der Dauer der Geschäftsverbindung den Beklagten auch in regelmäßigen Zeitabständen Kontoabschlüsse zugemittelt und die Beklagten in den Jahren 1962 bis 1970, 1974 und insbesondere ab dem Jahre 1979 auf die Folgen nicht fristgerechter Reklamation hingewiesen (vgl. HS 1600).

Bei Kontokorrentverhältnissen sind die Forderungen - nebst den Zinsen (§ 355 Abs. 1 HGB) - während der Verrechnungsperiode gebunden; daher ist auch ihre Verjährung gehemmt. Die Hemmung währt solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent dauert. Erst mit Ablauf der Rechnungsperiode beginnt die Verjährung wieder zu laufen. Wird der Saldo als neuer Rechnungsposten vorgetragen, ist die Verjährung bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses gehemmt (BGHZ 51, 346 ff.; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht[3] III 120; Canaris, aaO 355 Anm. 57; Schlegelberger-Hefermehl, HGB[5], § 355 Rdz. 34). Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. Werden sie in den Saldo einbezogen, sind sie ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent (HS 6262; Hefermehl aaO Rdz. 38). Daher ist mit dem Vortrag des die Zinsen enthaltenden Saldos auch eine gesonderte Verjährung der Zinsen ausgeschlossen (ZBl. 1934/120).

Daß die Beklagten durch die unbeanstandete Annahme der halb- bzw. später vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse die Richtigkeit der mitgeteilten Salden (stillschweigend) anerkannt haben, wird von ihnen in der Revision - jedenfalls für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes - selbst nicht mehr in Abrede gestellt. Nach Lehre (Schinnerer-Avancini aaO 146, 148; Hefermehl aaO Rdz. 47) und Rechtsprechung (EvBl. 1979/45) ist damit jeweils schlüssig ein Feststellungsvertrag mit der Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zustande gekommen.

Gegen die Bestimmungen des Punktes 6 bzw. - ab Fassung 1971 - des Punktes 10 AGBKr, wonach der Bankkunde durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamation seine Zustimmung erklärt, bestehen auch vom Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle keine Bedenken (EvBl. 1979/45). Da sowohl die Kreditverträge als auch das Kontokorrentverhältnis schon vor Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes zustande gekommen sind, ist das Gesetz auf diese Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden (§ 39 Abs. 1 KSchG). Daß die Saldofeststellungen ab dem 1. 10. 1979 während des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes bewirkt worden sind, ändert nichts daran, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen - deren Punkte 6 bzw. 10 das stillschweigende Zustandekommen dieser (periodischen) Feststellungsverträge regeln - als Bestandteil der einzelnen, allesamt vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes abgeschlossenen Kreditverträge schon vorher verbindlicher Inhalt des Kontokorrentverhältnisses geworden sind. Ob die erwähnten Bedingungspunkte, auch wenn sie am § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG gemessen werden, bestehen könnten, kann deshalb ungeprüft bleiben.

Es kann auch nicht gesagt werden, daß die erwähnten Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen einer Umgehung der Vorschrift des § 1502 ABGB dienen. Vielmehr ist es eine Folge der Auswirkungen des Kontokorrents sowie der in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommenen Saldofeststellungen, daß die in das Kontokorrent einbezogenen Zinsen nicht mehr gesondert nach § 1480 ABGB verjähren, sondern dann als Bestandteil dieses Kapitalsaldos dessen rechtliches Schicksal - auch bei der Verjährung - teilen (ZBl. 1934/120).

Ist der der Höhe nach unbestrittene Kreditsaldo nicht verjährt, erweist sich das Klagebegehren als berechtigt. Die im übrigen zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, daß die Bestimmung des § 1335 ABGB schon angesichts der Kaufmannseigenschaft der klagenden Partei (§ 1 Abs. 2 SpG) nicht anzuwenden ist (Art. 8 Nr. 7 EvHB), wird in der Revision nicht mehr bekämpft.

Anmerkung

Z57066

Schlagworte

Kontokorrent, Verjährungsbeginn bei Saldovortrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00530.84.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19840329_OGH0002_0060OB00530_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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