Norm
StPO §68Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Richter dem Beschuldigten nach geschlossener Voruntersuchung die Anklageschrift kundgemacht hat und sodann die Vorlage der Akten gemäß dem § 210 Abs 1 StPO verfügt hat, nicht aber die Voruntersuchung selbst geführt hat, bewirkt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 68 Abs 2 StPO (vgl KH 928).Der Umstand, daß ein Richter dem Beschuldigten nach geschlossener Voruntersuchung die Anklageschrift kundgemacht hat und sodann die Vorlage der Akten gemäß dem Paragraph 210, Absatz eins, StPO verfügt hat, nicht aber die Voruntersuchung selbst geführt hat, bewirkt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, StPO vergleiche KH 928).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0097273Dokumentnummer
JJR_19681127_OGH0002_0120OS00230_6800000_001