Norm
MG §19 Abs3 A1Rechtssatz
Bei § 22 Abs 1 MG in der Fassung des MRÄG 1967 handelt es sich im Falle einer Teilkündigung wegen dringenden Eigenbedarfes um einen selbständigen Kündigungsgrund, für den die Bestimmungen des § 19 Abs 3 MG über die Dauer des Eigentumsrechtes nicht gelten.Bei Paragraph 22, Absatz eins, MG in der Fassung des MRÄG 1967 handelt es sich im Falle einer Teilkündigung wegen dringenden Eigenbedarfes um einen selbständigen Kündigungsgrund, für den die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, MG über die Dauer des Eigentumsrechtes nicht gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068935Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008