Norm
WG Art20 Abs1Rechtssatz
Der Aussteller, der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat, tritt dadurch gemäß Art 47 Abs 3 WG in seine alte Rechtsstellung. Dies bedeutet, daß er nicht als Rechtsnachfolger des bezahlten Gläubigers an dessen Stelle tritt. Das Nachindossament ist in einem solchen Falle wechselmäßig bedeutungslos. Der Leistungsklage des Ausstellers gegen den Akzeptanten kann in einem solchen Falle nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache aus einem Wechselzahlungsauftrag entgegen gehalten werden, den der bezahlte Gläubiger erzielt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041242Dokumentnummer
JJR_19681219_OGH0002_0010OB00281_6800000_001