RS OGH 1996/10/24 10Os143/68, 12Os64/74, 9Os191/80, 9Os7/85, 12Os142/85, 12Os169/93, 15Os109/96, 15O

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Veröffentlicht am 20.12.1968
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Rechtssatz

Gewinnsüchtige Absicht wird ausgeschlossen, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen beabsichtigt. Eine derartige Selbsthilfe unterfällt allerdings dann dem - subsidiären - Tatbestand des Verbrechens wenn die Anspruchserfüllung - so beispielsweise eine Geldhergabe oder Pfandhergabe - eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendung (gegen den Verpflichteten) erzwungen werden soll (siehe SSt XXIX 22).Gewinnsüchtige Absicht wird ausgeschlossen, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen beabsichtigt. Eine derartige Selbsthilfe unterfällt allerdings dann dem - subsidiären - Tatbestand des Verbrechens wenn die Anspruchserfüllung - so beispielsweise eine Geldhergabe oder Pfandhergabe - eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendung (gegen den Verpflichteten) erzwungen werden soll (siehe SSt römisch 29 22).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0093332

Dokumentnummer

JJR_19681220_OGH0002_0100OS00143_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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