TE OGH 1996/8/1 15Os109/96

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Veröffentlicht am 01.08.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oswald K***** und Josef Z***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Z***** sowie über die Berufung des Angeklagten K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 9.Februar 1996, GZ 16 Vr 607/94-49, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oswald K***** und Josef Z***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Z***** sowie über die Berufung des Angeklagten K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 9.Februar 1996, GZ 16 römisch fünf r 607/94-49, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Z***** sowie demzufolge in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Z***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen Entscheidungen - Josef Z***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 4 letzter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 9.September 1994 in Altweitra eine Sache an sich gebracht habe, welche Oswald K***** durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, wobei er gewußt habe, daß die Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt worden war, die aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, indem er anschließend an die von K***** am 9.September 1994 in Altweitra begangene Tat (einer Gewaltanwendung gegen Anton W*****, wodurch er diesem mindestens 160 S Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern) den von K***** erbeuteten Bargeldbetrag zur Bezahlung der Zeche bzw offener Schulden des K***** übernahm.Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen Entscheidungen - Josef Z***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 4, letzter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 9.September 1994 in Altweitra eine Sache an sich gebracht habe, welche Oswald K***** durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, wobei er gewußt habe, daß die Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt worden war, die aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, indem er anschließend an die von K***** am 9.September 1994 in Altweitra begangene Tat (einer Gewaltanwendung gegen Anton W*****, wodurch er diesem mindestens 160 S Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern) den von K***** erbeuteten Bargeldbetrag zur Bezahlung der Zeche bzw offener Schulden des K***** übernahm.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b und lit c StPO gestützten, gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** kann Berechtigung schon wegen eines zutreffend aufgezeigten Feststellungsmangels nicht versagt werden.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und Litera c, StPO gestützten, gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** kann Berechtigung schon wegen eines zutreffend aufgezeigten Feststellungsmangels nicht versagt werden.

Das Erstgericht stellte fest, daß K***** von W***** bei einem Zusammentreffen im Lokal des Beschwerdeführers Z***** zu Unrecht die Bezahlung einer Schuld von 300 S gefordert hatte, was W***** verweigerte, worauf K***** unter Tätlichkeiten neuerlich lautstark den Betrag von 300 S verlangte und nach einem Zerren an einer Tragtasche, die ihm daraufhin zu Boden fiel, weil W***** das Gleichgewicht verlor, daraus 160 S entnahm und auf die Theke legte, hinter welcher der Beschwerdeführer Z***** stand, der das Geld als Begleichung von Schulden oder der Konsumation des K***** entgegenahm.

Das Schöffengericht setzte sich zwar mit der Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach er dem W***** tatsächlich 300 S geborgt gehabt habe, auseinander und lehnte sie als unglaubwürdig ab. Hinsichtlich des Beschwerdeführers Z***** hingegen beschäftigte es sich nur mit dem Umstand, daß er als aufmerksamer Wirt den Hergang der Auseinandersetzung zwischen K***** und W***** verfolgt und die gewaltsame Geldwegnahme beobachtet hatte.

Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers fehlen indes. Diese wären nach der vorliegenden Fallgestaltung umso eher geboten gewesen, als nach den Feststellungen des Erstgerichtes K***** lautstark die Begleichung einer Schuld gefordert hatte und es daher fallbezogen nicht außerhalb des Bereiches des Möglichen lag, daß Z***** von der Vorstellung ausgegangen sein könnte, K***** habe das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB durch gewaltsames "Eintreiben" einer tatsächlich bestehenden Forderung begangen (vgl Leukauf/Steininger, Komm3 § 142 RN 25) und damit ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt.Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers fehlen indes. Diese wären nach der vorliegenden Fallgestaltung umso eher geboten gewesen, als nach den Feststellungen des Erstgerichtes K***** lautstark die Begleichung einer Schuld gefordert hatte und es daher fallbezogen nicht außerhalb des Bereiches des Möglichen lag, daß Z***** von der Vorstellung ausgegangen sein könnte, K***** habe das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB durch gewaltsames "Eintreiben" einer tatsächlich bestehenden Forderung begangen vergleiche Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 142, RN 25) und damit ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt.

Da das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB nicht zu den mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen gehört, käme diesfalls ein Schuldspruch nach § 164 StGB nicht in Betracht.Da das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB nicht zu den mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen gehört, käme diesfalls ein Schuldspruch nach Paragraph 164, StGB nicht in Betracht.

Schon aus dem aufgezeigten Feststellungsmangel war das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Beschwerdeführers Z***** und demzufolge auch im ihn betreffenden Strafausspruch sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß es nötig wäre, auf weitere Beschwerdepunkte einzugehen.Schon aus dem aufgezeigten Feststellungsmangel war das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Beschwerdeführers Z***** und demzufolge auch im ihn betreffenden Strafausspruch sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es nötig wäre, auf weitere Beschwerdepunkte einzugehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Z***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die vom Mitangeklagten K***** erhobene Berufung fällt gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zu.Die Kompetenz zur Entscheidung über die vom Mitangeklagten K***** erhobene Berufung fällt gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Wien zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00109.96.0801.000

Dokumentnummer

JJT_19960801_OGH0002_0150OS00109_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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