RS OGH 2015/9/9 2Ob388/68, 7Ob34/90, 2Ob120/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1969
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Rechtssatz

Schwarzfahrt ist jede Benützung des Kraftfahrzeuges als Fortbewegungsmittel gegen den Willen des Halters, ohne diesem die Verfügungsgewalt dauernd zu entziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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