Norm
EKHG §6 Abs1Rechtssatz
Schwarzfahrt ist jede Benützung des Kraftfahrzeuges als Fortbewegungsmittel gegen den Willen des Halters, ohne diesem die Verfügungsgewalt dauernd zu entziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018