RS OGH 2015/3/19 5Ob2/69, 6Ob100/74, 2Ob177/79, 2Ob153/82, 7Ob654/85, 3Ob11/89, 1Ob576/92, 1Ob536/94

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Veröffentlicht am 15.01.1969
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Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Rechtskraft liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0041118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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