RS OGH 2023/9/28 6Ob297/68 (6Ob298/68); 5Ob11/74; 5Ob82/75; 4Ob542/79; 3Ob25/81; 5Ob307/81; 1Ob2220/

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Veröffentlicht am 15.01.1969
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Rechtssatz

Wird das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichtes überschritten, liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO vor; der bezügliche fehlerhafte Spruch geht ins Leere.Wird das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichtes überschritten, liegt kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO und kein Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vor; der bezügliche fehlerhafte Spruch geht ins Leere.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0041130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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