Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Wird das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichtes überschritten, liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO vor; der bezügliche fehlerhafte Spruch geht ins Leere.Wird das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichtes überschritten, liegt kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO und kein Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vor; der bezügliche fehlerhafte Spruch geht ins Leere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0041130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023