TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/13 2000/12/0169

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

ABGB §182 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §21 Abs3 Z3 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §4 Abs1 idF 1996/375;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. W in Z, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 12. April 2000, Zl. EKB 2448/0007e-VI.2/2000, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erziehungszuschuss nach § 21 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Kulturinstitut in Zagreb.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers vom 21. Jänner, 9. Februar und 20. März 2000 auf Gewährung eines Erziehungszuschusses für seine Stieftochter X. gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 2 und 3 GG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer übe seit 16. Juli 1995 am Kulturinstitut die Funktion eines Direktors aus. Mit "Bericht" vom 21. Jänner 2000 habe er die Bemessung eines Erziehungszuschusses für seine Stieftochter in Höhe von monatlich HRK 2.200,--, d.s. ATS 3.916,25 (Anmerkung: Schulkosten für den ab September 1999 erfolgenden Besuch der kroatischen Grundschule M.G., die einen englischsprachigen Zweig führe) begehrt. Mit Erlass vom 3. Februar 2000 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zuerkennung eines derartigen Erziehungszuschusses nicht möglich sei. Er habe mit "Bericht" vom 9. Februar 2000 eine bescheidmäßige Absprache über die Gewährung eines Erziehungszuschusses beantragt. Die Dienstbehörde habe seine Eingabe zum Anlass genommen, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, in welchem er aufgefordert worden sei, zusätzliche Informationen über allfällige Kosten und Unterhaltsleistungen von Seiten Dritter betreffend seine Stieftochter zur Verfügung zu stellen. Mit "Bericht" vom 20. März 2000 habe er der Dienstbehörde schließlich die geforderten Gerichtsunterlagen über Unterhaltsansprüche und Obsorgerecht vorgelegt und seinen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die "Gewährung eines Erziehungszuschusses" für seine Stieftochter erneuert.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei bereits festgehalten worden, dass eine erhöhte Auslandsverwendungszulage (Kinderzuschlag) einem Beamten grundsätzlich für jedes seiner Kinder (im Original hervorgehoben) (dies seien eheliche, legitimierte und uneheliche Kinder sowie Wahlkinder) gebühre, für das er gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage habe und das ständig seinem Haushalt im ausländischen Dienst- und Wohnort angehöre. Stiefkinder fielen jedoch in die Kategorie "sonstige Kinder" (im Original unter Anführungszeichen), weshalb für diese kein Anspruch auf Bemessung einer höheren Auslandsverwendungszulage bestehe. Einen Stiefelternteil treffe keinerlei gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Stiefkindern (wird näher ausgeführt). Gemäß einem näher bezeichneten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 31. Juli 1969 seien unter den "sonstigen Kindern" vornehmlich Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder, in besonderen Fällen auch Nichten und Neffen sowie bei entsprechendem Altersunterschied (Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis) auch Geschwister zu verstehen.

Dennoch wäre es denkbar, dass der Beschwerdeführer auch für seine Stieftochter einen Aufwandersatz erhielte, wenn er sich den ihm entstandenen Kosten (vorliegendenfalls Schulkosten), welche im Rahmen der Ausübung seines Dienstes an jener Botschaft entstanden seien, unter keinen Umständen habe entziehen können. Er habe für seine Stieftochter daher die Gewährung eines Erziehungszuschusses beantragt. Da die Bemessung einer derartigen "Auslandsbesoldungskomponente" nicht ausdrücklich im § 21 Abs. 1 und 3 GG vorgesehen sei und überdies das notwendige Einvernehmen mit dem "Bundesminister für Finanzen" (richtig nunmehr: Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport) gemäß § 21 Abs. 12 GG nicht herzustellen sei, weil dieser die Einbeziehung von Stiefkindern in den Normbereich des § 21 GG aus prinzipiellen Erwägungen ablehne, könne dem Beschwerdeführer auch auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen ein Erziehungszuschuss nicht gewährt werden. Bereits im Erlass der belangten Behörde vom 6. März 2000 sei er ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen worden, dass sein Antrag im Lichte des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zu prüfen sei, weil den Auslandsbesoldungsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen keinerlei Rechtsnormcharakter zukomme, was er selbst in seiner Eingabe vom 20. März 2000 bestätigt habe. Der Beschwerdeführer hätte daher richtigerweise einen Antrag auf bescheidmäßige Neubemessung seines Auslandsaufenthaltszuschusses und nicht eines im GG nicht geregelten Erziehungszuschusses stellen müssen.

Aber selbst wenn er einen Antrag auf Neubemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses gestellt hätte, wäre dieser bescheidmäßig abzuweisen gewesen, weil ein solcher Auslandsaufenthaltszuschuss nur dann gebühre, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten, welche von ihm nachzuweisen seien, entstanden seien (wird näher ausgeführt). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei daher geprüft worden, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Kosten nicht bereits ganz oder teilweise von dritter Seite abgedeckt worden seien. Der Beschwerdeführer sei daher um Übermittlung sämtlicher relevanter Dokumente, Gerichtsurteile, Zahlungsbestätigungen etc. ersucht worden, welche bewiesen bzw. glaubhaft machten, wem das alleinige Sorgerecht gegenüber seiner Stieftochter zukomme sowie wer nach dem 5. September 1998 (richtig wohl: ab dem 1. April 1999) Kindesunterhalt in welcher Höhe an den obsorgeberechtigten Elternteil geleistet habe. Aus Punkt 2c der von ihm vorgelegten Kopie einer Vergleichsausfertigung des BG K. vom 24. März 1999 gehe schließlich hervor, dass seine nunmehrige Ehegattin (Anmerkung: ab dem 1. April 1999) einen monatlichen Kindesunterhalt für ihre (aus erster Ehe stammende) Tochter X. in Höhe von S 6.500,-- erhalte. Weiters habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. März 2000 angegeben, dass seine Gattin Karenzgeld in Höhe von S 6.000,-- pro Monat beziehe. Da gemäß § 21 Abs. 3 GG die Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen habe, bedeute dies, dass nicht alle Kosten, nur weil sie anfielen, automatisch vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen seien. Es könne somit auch durchaus der Billigkeit entsprechen, dass dem Beschwerdeführer kein Auslandsaufenthaltszuschuss für Schulkosten seiner Stieftochter bemessen werde, wenn feststehe, dass diese Kosten ohnedies bereits von dritter Seite im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht, welche ihn als Stiefvater nicht treffe, getragen würden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf positive Sachentscheidung über Ansprüche auf Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszuschuss nach § 21 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör, die Bescheiderlassung und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39, 59 und 60 AVG) verletzt.

§ 21 GG in der für den streitgegenständlichen Zeitraum (im Beschwerdefall ist nach den Anträgen des Beschwerdeführers der Erziehungskostenbeitrag ab dem 1. September 1999 strittig) maßgebenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 123/1998, Abs. 12 ab 1. April 2000 idF des Art. 2 Z. 5 der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,

2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

1.

auf die dienstliche Verwendung des Beamten,

2.

auf seine Familienverhältnisse,

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

...

(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

...

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bemessen.

..."

§ 4 GG, auf welchen sich beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beziehen, regelt den Anspruch auf Kinderzulage.

Nach § 4 Abs. 1 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 375/1996 gebührt eine Kinderzulage von S 200,-- monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist (dieser Absatz ist hier nicht relevant) - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird:

"1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt."

Diese Unterteilung in § 4 Abs. 1 GG in fünf "Kategorien" von Kindern geht auf die 19. GG-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, zurück (ebenso wie auch das Konzept der Auslandsbesoldung, welches dem § 21 GG wenngleich mit zahlreichen späteren Modifikationen auch in der nunmehr maßgeblichen Fassung zugrunde liegt - siehe dazu die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140). In den diesbezüglich Erläuterungen (RV 1168 Blg. 11. GP) heißt es bei § 4 GG zu den "sonstigen Kindern", darunter seien im Sinne der bisherigen Praxis Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder, eventuell auch Nichten und Neffen sowie bei entsprechendem Altersunterschied (Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis) auch Geschwister zu verstehen.

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, von den drei Kindern aus der geschiedenen ersten Ehe seiner Gattin seien zwei beim Vater geblieben, während sich die Tochter X. in Pflege und Obsorge der Mutter befände. Zwar sei dem Kindesvater eine monatliche Unterhaltsleistung zugunsten seiner Tochter X. in der Höhe von S 6.500,-- pro Monat auferlegt worden; andererseits treffe aber seine Gattin gegenüber ihren beiden anderen Kindern aus erster Ehe eine entsprechende Unterhaltspflicht, sodass anstelle einer tatsächlichen Bezahlung eine Aufrechnung vorgenommen werde. Nach der Geburt ihres Kindes aus ihrer nunmehrigen Ehe befinde sich seine Gattin im Karenzurlaub und beziehe ein Karenzgeld in der Höhe von S 5.600,-- pro Monat. Außerdem erziele sie Einkünfte aus Vermietung, so dass sich ihr durchschnittliches Monatseinkommen auf rund S 7.060,-- belaufe. Seine Gattin, ihre Tochter X., ihr gemeinsames Kind und er lebten in einem gemeinsamen Haushalt im ausländischen Dienstort. Der Besuch der kroatischen Grundschule M.G. mit einer internationalen englischsprachigen Klasse sei in Zagreb die einzige adäquate schulische Möglichkeit für seine Stieftochter, wofür ein monatliches Schulgeld von rund S 4.000,-- zu entrichten sei. Diese Kosten und weitere Unterhaltskosten für seine Stieftochter müsse der Beschwerdeführer zur Gänze tragen, weil die Geldeinkünfte seiner Gattin zur Gänze für deren eigenen Bedarf aufgingen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides laute auf Zurückweisung seines Antrages. In diese Richtung ginge auch jener Teil der Begründung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens darauf hingewiesen worden sei, dass der Ministerialerlass betreffend den Erziehungszuschuss keinerlei Rechtsnormcharakter habe und dass er daher richtigerweise einen Antrag auf bescheidmäßige Neubemessung seines Aufenthaltszuschusses hätte stellen müssen. Läge keine Sachentscheidung vor, begründete dies allein bereits eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, gebe es doch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass er bloß einen auf einen unverbindlichen Erlass gestützten Rechtsanspruch geltend gemacht habe. Andererseits habe die belangte Behörde in der Begründung ausführlich dargelegt, weshalb auch ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Neubemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses nicht zum Erfolge hätte führen können, weshalb ein Sachentscheidung vorliege, wovon auch in den folgenden Beschwerdausführungen ausgegangen werde. Bei diesem Verständnis liege eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil weder seine Einkommenssituation noch die seiner Gattin sowie der ihn für seine Stieftochter X. treffende Aufwand auch nur annähernd festgestellt worden seien. Die belangte Behörde sei auch bloß an den Vereinbarungen und Gerichtsentscheidungen "hängen" geblieben, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten zu erforschen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, er gehe in Übereinstimmung mit der Behörde davon aus, dass der geltendgemachte Anspruch ein Teil des Auslandsaufenthaltszuschusses sei; hilfsweise berufe er sich aber auch darauf, dass die Erfassung als Auslandsverwendungszulage zu erfolgen gehabt hätte. Im Folgenden legt er näher dar, weshalb in Bezug auf seine Stieftochter die Unausweichlichkeit des von ihm getragenen Aufwands gegeben sei. Die von ihm geltend gemachten Kosten seien allein auf seine Auslandsverwendung zurückzuführen, weil sie bei einem Dienstort in Österreich nicht entstanden wären. Er erfülle daher alle Anspruchsvoraussetzungen. Unter dem Blickwinkel der Billigkeit gebe es keinen Ansatzpunkt für irgendeinen Abstrich.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Vorab ist zu klären, ob die belangte Behörde eine zurückweisende Entscheidung oder ob die "Zurückweisung" ein bloßes Vergreifen im Ausdruck darstellt und sie in Wahrheit eine negative Sachentscheidung (Abweisung) getroffen hat.

Die belangte Behörde hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Gewährung des Erziehungszuschusses ausdrücklich zurückgewiesen und dies im Wesentlichen mit der verfehlten Antragstellung begründet. Soweit die Begründung auch (zusätzliche) Ausführungen zur fehlenden Gebührlichkeit des geltend gemachten Anspruchs (also in Richtung einer negativen Sachentscheidung) enthält, sind sie erkennbar hypothetischer Natur ("Selbst wenn Sie einen Antrag auf Neubemessung Ihres Auslandsaufenthaltszuschusses gestellt hätten, wäre dieser bescheidmäßig abzuweisen, da ..."). Sie können daher schon deshalb nicht zur Umdeutung des angefochtenen Bescheides in eine negative Sachentscheidung herangezogen werden.

Der in Rede stehende "Erziehungszuschuss" ist, wie dem Verwaltungsgerichtshof aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, eine Kategorie der Auslandsbesoldungsrichtlinien. Dazu ist festzuhalten, dass diesen so genannten Auslandsbesoldungsrichtlinien mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt kein normativer Charakter zukommt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, u.a.m.) und die Bundesregierung bisher keine Bemessung durch Verordnung nach § 21 Abs. 3 GG vorgenommen hat.

Der Beschwerdeführer macht den Ersatz von Schulkosten geltend. Kosten, die der Beamte (iS des § 21 GG) für den Schulbesuch seiner Kinder aufwendet, sind, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, typologisch solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG, d.h. also dem Auslandsaufenthaltszuschuss zuzuordnen. Sofern der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Anspruch hilfsweise der Auslandsverwendungszulage zuordnet, trifft dies nicht zu.

Allerdings sieht § 21 GG nur einen Auslandsaufenthaltszuschuss vor und nicht mehrere derartige Zuschüsse nebeneinander (wie man den zuvor genannten Richtlinien allenfalls entnehmen könnte). Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein (zum Auslandsaufenthaltszuschuss siehe eingehender insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0049). Demnach wäre eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über eine Teilkomponente, hier also Schulkosten, unzulässig, was letztlich zur Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens führen müsste (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0293, sowie vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0241). Allerdings trifft die Dienstbehörde diesbezüglich dem Beamten gegenüber eine Anleitungspflicht, das heißt, die Dienstbehörde ist (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) verpflichtet, dem Beamten diese Rechtsauffassung mitzuteilen, und hat ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zu modifizieren. Eine Zurückweisung des Antrages käme dann in Betracht, wenn der Beamte dessen ungeachtet weiterhin auf dem unzulässigen Antrag beharrte. Wäre eine entsprechende Anleitung erfolglos geblieben, könnte sich der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung seines Begehrens nicht als beschwert erachten, zumal eine solche Zurückweisung aus formellen Gründen einer Berücksichtigung solcher Kosten bei einer Gesamtbemessung (die Problematik einer Verjährung einmal ausgeklammert) nicht im Wege steht.

Im Beschwerdefall erfolgte eine solche Anleitung. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich in seiner Beschwerde nicht, dass ihn die belangte Behörde (in ihrem Schreiben vom 2. März 2000) auf die Notwendigkeit eines solchen "Gesamtantrages" hingewiesen hat, er aber dessen ungeachtet (mit Schreiben vom 20. März 2000) weiterhin die "Gewährung eines Erziehungszuschusses" beantragt hat.

Vor diesem Hintergrund war aber die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Erziehungszuschusses nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs.2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheinen aber (als obiter dicta) folgende Hinweise zu den (ebenfalls nur als obiter dicta zu verstehenden) Ausführungen der belangten Behörde in der Sache selbst tunlich, wie sie bereits im hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0241, zu einer vergleichbaren Konstellation geäußert wurden: Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (bei der Beurteilung der Gebührlichkeit) auch, ob unter den Begriff "seine Kinder" in § 21 Abs. 3 Z. 3 GG auch Stiefkinder zu subsumieren sind. Dies ist entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu verneinen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst dieser Begriff "seine Kinder" leibliche Kinder des Beamten, also eheliche, uneheliche, und naturgemäß auch legitimierte Kinder sowie die den ehelichen Kindern kraft Gesetzes gleichgestellten Wahlkinder (vgl. § 182 Abs. 1 ABGB), also Kinder, für die der Beamte nach dem österreichischen Familienrecht unterhaltspflichtig ist, was nicht für Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) gilt (die Frage, ob unter diesem Begriff "seine Kinder" nebst den Wahlkindern auch alle Abkömmlinge in absteigender Linie im Sinne des § 42 ABGB zu verstehen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen). Der weite Kinderbegriff des § 4 Abs. 1 GG lässt sich nicht auf § 21 GG übertragen, in welchem auch nicht von "Kindern" schlechthin, sondern eben von "seinen Kindern" die Rede ist.

Vor dem Hintergrund des Regelungsinhaltes und der Systematik des § 21 GG ist der Verwaltungsgerichtshof weiters der Auffassung, dass eine Berücksichtigung der streitverfangenen Schulkosten, die der Beschwerdeführer für die Ausbildung seiner Stieftochter aufgewendet habe, bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses nicht in Betracht kommt (im Übrigen auch nicht bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage). Mit anderen Worten: Eine Überwälzung dieser Kosten auf den öffentlichrechtlichen Dienstgeber aus dem Titel des § 21 GG kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht.

Ergänzend sei bemerkt, dass auch ein Ersatz dieser Kosten aus dem Titel des § 20 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt, weil nicht gesagt werden kann, dass diese Kosten dem Beschwerdeführer in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wären.

Wien, am 13. September 2002

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120169.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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