Norm
StVO 1960 §17 Abs3Rechtssatz
Wer an Fahrzeugen, die vor Schutzwegen anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Straße zu ermöglichen, nicht vorbeifahren darf, kann gegenüber anderen Fahrzeugen den Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO 1960 nicht in Anspruch nehmen.Wer an Fahrzeugen, die vor Schutzwegen anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Straße zu ermöglichen, nicht vorbeifahren darf, kann gegenüber anderen Fahrzeugen den Rechtsvorrang nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO 1960 nicht in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074390Dokumentnummer
JJR_19690227_OGH0002_0020OB00033_6900000_001