RS OGH 2023/11/20 5Ob289/68; 1Ob114/71; 5Ob116/72; 5Ob185/72; 1Ob599/78; 9ObA52/87; 3Ob503/89; 4Ob58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §871 BIV
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Auch ein gemeinsamer Irrtum, also die unrichtige Vorstellung beider Parteien von der Wirklichkeit, berechtigt zur Anfechtung des Vertrages nur dann, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0016229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten