RS OGH 1988/1/26 5Ob289/68, 5Ob312/79, 5Ob381/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1969
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Norm

AO §23
AO §53a
KO §46
  1. AO § 23 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 23 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 23 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. AO § 23 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die Vorrangsordnung ist zwingendes Recht. Das Anerkenntnis einer Forderung als bevorrechtet begründet den Vorrang nicht. Eine gemäß § 23 Z 1 AO bevorrechtete Forderung muß nicht angemeldet werden. Die Anmeldung und Eintragung einer solchen bevorrechteten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis schafft auch bei Anerkenntnis keinen Exekutionstitel. Die dennoch rechtskräftig bewilligte Exekution hat keine Tatbestandwirkung in der Frage, ob die Forderung tatsächlich bevorrechtet war.Die Vorrangsordnung ist zwingendes Recht. Das Anerkenntnis einer Forderung als bevorrechtet begründet den Vorrang nicht. Eine gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, AO bevorrechtete Forderung muß nicht angemeldet werden. Die Anmeldung und Eintragung einer solchen bevorrechteten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis schafft auch bei Anerkenntnis keinen Exekutionstitel. Die dennoch rechtskräftig bewilligte Exekution hat keine Tatbestandwirkung in der Frage, ob die Forderung tatsächlich bevorrechtet war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 289/68
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 289/68
    Veröff: EvBl 1969/258 S 394
  • RS0051795">5 Ob 312/79
    Entscheidungstext OGH 23.10.1979 5 Ob 312/79
    nur: Die Vorrangsordnung ist zwingendes Recht. Das Anerkenntnis einer Forderung als bevorrechtet begründet den Vorrang nicht. (T1) Beisatz: Hier: Konkurs (T2) Veröff: SZ 52/150 = JBl 1980,492
  • RS0051795">5 Ob 381/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 381/87
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0051795

Dokumentnummer

JJR_19690305_OGH0002_0050OB00289_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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