RS OGH 2025/12/17 5Ob219/68; 1Ob239/71; 1Ob695/77; 1Ob528/81; 4Ob571/88; 8Ob1514/90; 7Ob616/90; 8Ob5

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Veröffentlicht am 19.03.1969
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Rechtssatz

Keine stillschweigende Begründung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes allein durch die Tatsache, daß mehrere Angehörige einer ( Adels- ) Familie viele Jahre lang ein ihren Verwandten gehörendes Schloß bewohnen; eine solche Benützung ist auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus den verwandtschaftlichem Nahverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustandes möglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 219/68
    Entscheidungstext OGH 19.03.1969 5 Ob 219/68
    MietSlg 21044
  • 1 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 239/71
    Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1) = MietSlg
    23044
  • RS0011888">1 Ob 695/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 695/77
    Auch; Beisatz: Benützung einer Wohnung durch Tochter und
    Schwiegersohn. (T2) = MietSlg 29059 = SZ 50/141
  • 1 Ob 528/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 528/81
    Auch
  • RS0011888">4 Ob 571/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 571/88
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung
    eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber
    eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T3)
  • RS0011888">8 Ob 1514/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 1514/90
    Auch; Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,--
    zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen
    der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses
    entgegen und spricht für den konkludenten Abschluß eines
    Mietvertrages. (T4)
  • RS0011888">7 Ob 616/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 616/90
    Auch; Beis wie T2
  • RS0011888">8 Ob 57/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 57/24a
    Beisatz: Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)
  • RS0011888">7 Ob 191/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 191/25a
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0011888

Im RIS seit

19.03.1969

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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