RS OGH 2024/4/23 6Ob66/69; 5Ob708/82 (5Ob709/82); 2Ob28/85; 2Ob632/86; 1Ob183/00v; 2Ob194/08f; 6Ob12

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Veröffentlicht am 26.03.1969
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Norm

ZPO §503 Z1 B2
ZPO §503 Z2 C1a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Von einer Nichtigkeit eines Berufungsurteiles kann nur gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, dass sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit dieses Urteiles ergeben. Das ist dann anzunehmen, wenn die logischen Grundelemente des Urteiles, nämlich die Annahme eines Tatbestandes oder seiner Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann, oder wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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