RS OGH 1990/4/25 5Ob71/69, 1Ob47/75, 4Ob26/81, 1Ob510/85, 2Ob543/90

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Veröffentlicht am 02.04.1969
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Rechtssatz

Auch das Unterlassen einer dem Prozeßbevollmächtigten aufgetragenen Prozeßhandlung - zB der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens nach dem Eintritt der Unterbrechung der Verjährung - wirkt gegenüber den anderen Prozeßsubjekten, also nach außenhin, so, wie wenn sie die Partei selbst unterlassen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0034920

Dokumentnummer

JJR_19690402_OGH0002_0050OB00071_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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