Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Die Vorschrift des § 4 Abs 4 VBG stellt einen gesetzlichen Ausschluß von sonst an sich zulässigen Kettenverträgen dar.Die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 4, VBG stellt einen gesetzlichen Ausschluß von sonst an sich zulässigen Kettenverträgen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031374Im RIS seit
22.04.1969Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024