RS OGH 1969/4/23 6Ob95/69, 1Ob29/91, 2Ob183/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1969
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Norm

AußStrG §92 Abs1
AußStrG 2005 §165 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ist wegen bedingter Erbserklärung ohnehin ein Inventar zu errichten, so wäre es ein überflüssiger Formalismus, vom Noterben noch einen besonderen Antrag auf Inventarserrichtung zu fordern, damit er Beteiligtenstellung erlange.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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