RS OGH 1969/4/24 2Ob380/68, 2Ob48/89

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Veröffentlicht am 24.04.1969
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Norm

StVO §23 Abs2

Rechtssatz

Der Zweck des § 23 Abs 2 StVO besteht darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Situation aufkommen zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075187

Dokumentnummer

JJR_19690424_OGH0002_0020OB00380_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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