TE OGH 1989/5/23 2Ob48/89

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P***, 8261 Sinabelkirchen, Untergroßau Neubau, vertreten durch Dr. Peter Sziberth, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1. Hermann R***, Kaufmann, 8286 Ilz, Nestelbach 76, 2. W*** A*** V***, 8010 Graz,

Radetzkystraße 6, beide vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 301.030,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 180.000,--), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Dezember 1988, GZ 5 R 230/88-32, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. August 1988, GZ 16 Cg 323/86-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 12.238,38 (darin keine Barauslagen und S 2.039,73 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; hingegen sind die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 9.513,90 (darin keine Barauslagen und S 1.585,65 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 5. November 1984, U 426/84-10, schuldig gesprochen, am 20. Juli 1984 als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes (St 111.354) auf der Bundesstraße 65 im Bereich der Kilometermarke 34,4 in Untergroßau im Gemeindegebiet Sinabelkirchen durch mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn die innerhalb des rechten Fahrbahnrandes auf dem stehenden Motorfahrrad Puch Maxi L (St 149.918) sitzende Klägerin von hinten angefahren, von der Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt zu haben.

Mit der am 29. September 1986 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin nach Abzug einer Akontozahlung von S 300.000,-- die Zahlung weiterer S 260.000,-- für Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Verdienstentgang, in der Folge ausgedehnt auf S 334.755,60, die Leistung eines monatlichen Verdienstentgangs von S 5.000,-- ab sofort und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden (hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme beschränkt), ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten, der die Klägerin übersehen habe. Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren insoweit, als sich die Klägerin ein Mitverschulden von einem Drittel, hinsichtlich der aus der Kopfverletzung resultierenden Schmerzengeldansprüche von 40 % anrechnen lassen müsse (Verletzung der Sturzhelmpflicht) - in diesem Sinne erging das Teilanerkenntnisurteil vom 8. April 1987 - beantragten aber im übrigen Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin ein Mitverschulden im vorgenannten Umfang zu vertreten habe (Abstellen des unbeleuchteten Fahrzeuges bei Dunkelheit mitten auf der Fahrbahn), ihr auf Grund des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers bis einschließlich 31. März 1986 kein Direktanspruch zustünde und die Klägerin wiederum arbeitsfähig sei. Das Erstgericht stellte unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils gegenüber den Beklagten fest, daß sie der Klägerin für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 20. Juni 1984 unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens der Klägerin von 20 % zur ungeteilten Hand haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten durch die Höhe der Versicherungssumme des für den PKW Mercedes St 111.354 abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages begrenzt wurde, verhielt die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 1.267,-- netto ab 14. April 1988 und eines Betrages von S 168.970,72 s.A. und wies das Mehrbegehren (Haftung für die Unfallschäden zur Gänze, Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhalts von S 3.733,-- und eines weiteren Betrages von S 155.784,88 s.A.) ab.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Die Klägerin erlitt einen traumatischen Schock, periorbitale multiple Rißquetschwunden rechts, einen Augenhöhlenbruch rechts, eine Parese des Nervus oculomotorius rechts, einen Schulterblattbruch links, einen Bruch der zweiten Rippe links, eine partielle Armplexusschädigung links sowie eine traumatische Unterschenkelamputation links. Bei der Einlieferung der Klägerin in die I. Chirurgische Abteilung des LKH Graz ragte am Unterrand des linken Kniegelenks ein großer Teil des Tibiaschaftes frei heraus, der Unterschenkel selbst war im distalen Drittel abgetrennt, der amputierte Unterschenkel wurde mit der Rettung mitgebracht. Noch am Unfallstag wurde die Exarticulation des linken Beines im Kniegelenk unter Erhaltung der Kniescheibe vorgenommen. An dem dem Unfall folgenden Tag war die Klägerin vollansprechbar, der linke Arm war aber paretisch, heftige Schmerzen im linken Arm und im Bein wurden angegeben. Es kam in der Folge zu Phantomschmerzen. Eine Wundrandnekrose am Unterschenkelstump wurde am 27. Juli 1984 beschrieben. Am 31. Juli 1984 wurde die Klägerin aus dem Bett mobilisiert, am 28. August 1984 in das Rehabilitationszentrum Tobelbad verlegt, wo eine Nachamputation am linken Bein im distalen Drittel des Oberschenkels in typischer Weise vorgenommen wurde. Die postoperative Phase war ohne Komplikationen, die Wundheilung erfolgte komplikationslos. Nach Anmessung einer Prothese wurde die Klägerin am 18. Dezember 1984 aus der stationären Behandlung entlassen. Derzeit senkt sich im Bereich der Nasenwurzel der Klägerin am rechten Rand der Augenbraue eine leicht bogenförmige Narbe nach einer Rißquetschwunde, die an der Nasenwurzel links halbkreisförmig sich nach distal fortsetzt und ca. 4 cm lang ist. Ein Teil der Narbe ist blaß rauchgrau verfärbt, ein Teil kaum erkennbar. Im Gesamten liegt die Narbe gut im übrigen Hautniveau und kann gegen die Unterlage verschoben werden. Ein weiteres Narbenareal befindet sich im Bereich des rechten Jochbeinkörpers in einer Ausdehnung von ca 2 x 2 cm, ist graurötlich verfärbt und liegt ebenfalls im übrigen Hautniveau; es zeigt vereinzelt flache, über das übrige Hautniveau hinausreichende Einlagerungen. Die Nase ist klinisch achsengerecht eingestellt. Der Nasengang rechts ist im Seitenvergleich etwas erschwert durchgängig. Etwas im Seitenvergleich verschmälert ist die rechte Lidspalte, auch sind die Weichteile am Unterlid im Seitenvergleich etwas verdickt. Der Jochbeinkörper und der Jochbeinbogen sind physiologisch konfiguriert und eine Weichteilschwellung über dem Jochbeinkörper im Narbenbereich in geringem Ausmaß vorhanden; dadurch wirkt die rechte Jochbeingegend etwas asymmetrisch im Seitenvergleich. Die Klägerin hatte 33 Tage starke, 68 mittlere und 164 Tage leichte Schmerzen zu ertragen.

Am Abend des 20. Juli 1984 war die Klägerin mit ihrem Motorfahrrad auf der Bundesstraße 65 aus Richtung Ilz kommend in Richtung Gleisdorf gefahren. Ihr begegnete um etwa 21.30 Uhr in Untergroßau im Bereich der Kilometermarke 34,4 (dort besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h) der PKW-Lenker Hermann W***. Beide hielten ihr Fahrzeug an; Hermann W*** stellte seinen PKW an dem äußersten rechten Fahrbahnrand ab, während die Klägerin ihr Motorfahrrad so abstellte, daß es etwa 90 cm von ihrem rechten Fahrbahnrand entfernt war, wobei das Motorfahrrad eine leichte Schrägstellung nach links einnahm und eine Versetzung zwischen Hinterrad und Vorderrad von ca. 40 cm bestand. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf den Ständer aufgebockt, blieb auf dem Sattel sitzen und hatte den Motor abgestellt, wodurch die Fahrzeugbeleuchtung erloschen war. Hermann W*** ließ an seinem PKW das Abblendlicht eingeschaltet. Im Bereich der genannten Kilometermarke ist die Fahrbahn der Bundesstraße 65 (asphaltierte Fahrbahndecke) 8,4 m breit. Die Klägerin und Hermann W***, die ihre Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe abgestellt hatten, unterhielten sich über die Fahrbahnbreite hinweg miteinander. Zu diesem Zeitpunkt herrschte bereits Abenddämmerung, die aber noch nicht in Dunkelheit übergegangen war; es bestand noch Sicht auf zumindest 100 m. Wenige Minuten danach kam aus Richtung Ilz der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h zur späteren Unfallstelle. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet. Im Zuge der weiteren Annäherung übersah der Erstbeklagte das im Bereich des rechten Fahrbahnrandes abgestellte Motorfahrrad mit der darauf sitzenden Klägerin und fuhr sie mit der rechten vorderen Frontecke seines PKW mit unverminderter Geschwindigkeit von 60 km/h von hinten an. Durch den Anprall wurde das Moped infolge der leichten Schrägstellung mit dem Heck nach rechts gedreht, wodurch das Vorderrad mit der rechten Frontpartie des PKW in einen weiteren Kontakt geriet; schließlich wurde das Moped etwa 20 m weit weggeschleudert. Bei der Geschwindigkeit von 60 km/h hätte der Erstbeklagte seinen PKW mit einem Bremsverzögerungswert von 7,5 m/sec2 abbremsen und unter Zubilligung einer vollen Reaktionssekunde sein Fahrzeug auf einem Anhalteweg von 35 m zum Stillstand bringen können. Das Abblendlicht eines PKW leuchtet eine Sichtstrecke von 40 m aus. Unter Bedachtnahme auf das am Moped angebrachte Rücklicht und das im Rücklicht integrierte rückstrahlende Material wäre das Moped auch bei völliger Dunkelheit bereits auf eine Distanz von 60 m als Hindernis erkennbar gewesen. Die Klägerin hatte zum Unfallszeitpunkt keinen Sturzhelm getragen. Die Klägerin verdiente vor dem Unfall als Küchenhilfe S 5.000,--. In der Zeit vom 1. Februar 1985 bis 31. Mai 1985 bezog die Klägerin eine monatliche Invaliditätspension in Höhe von S 2.211,20. Unter Berücksichtigung des Einkommens vor dem Unfall errechnet sich ein monatlicher Verdienstentgang von S 2.788,80. Für den Zeitraum vom 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1985 bezog die Klägerin eine monatliche Invaliditätspension von S 3.897,30. Unter Berücksichtigung des Einkommens vor dem Verkehrsunfall errechnet sich der monatliche Verdienstentgang mit S 947,50. Die Klägerin erhielt für diesen Zeitraum eine Sonderzahlung im Monat Mai 1985 über S 2.144,90 und im Monat Oktober 1985 über S 3.897,30. Im Zeitraum vom 23. April 1986 bis 15. Juli 1986, das sind für 72 Tage, erhielt die Klägerin ein Arbeitslosengeld in Höhe von täglich S 99,--. In der Zeit vom 16. Juli 1986 bis zum 14. April 1988 (Schluß der Verhandlung erster Instanz), erhielt die Klägerin eine Notstandsunterstützung von täglich S 91,10.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, unter Bedachtnahme darauf, daß Sicht auf zumindest 100 m gegeben war, hätte der Erstbeklagte das etwa 90 cm innerhalb des rechten Fahrbahnrandes abgestellte Moped der Klägerin auch bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h rechtzeitig erkennen können, wenn er mit der von ihm zu verlangenden ordnungsgemäßen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr seinen PKW gelenkt hätte. Darin, daß der Erstbeklagte das Moped der Klägerin nicht rechtzeitig wahrgenommen hatte, sondern erst durch das Anstoßgeräusch überhaupt darauf aufmerksam wurde, daß er gegen ein Hindernis gestoßen sei, ergebe sich, daß der Erstbeklagte jedenfalls nicht mit der von ihm zu verlangenden Aufmerksamkeit im Straßenverkehr seinen PKW gelenkt hatte, worin das Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles begründet sei. Eine Erschwerung dieses Verschuldensumstandes sei darin gegeben, daß der Erstbeklagte auch bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h unter Berücksichtigung der durchaus möglichen Bremsverzögerung von 7,5 m/sec2 unter Zubilligung einer vollen Reaktionssekunde über einen Anhalteweg von 35 m seinen PKW zum Stillstand bringen hätte können und somit auch bei der durchaus gegebenen Reichweite des Abblendlichtes noch rechtzeitig das Moped der Klägerin erkennen und jedenfalls noch anstoßfrei hinter dem Moped bei Vornahme einer Vollbremsung stehenbleiben hätte können. Daraus ergebe sich, daß der Erstbeklagte eine grobe Unaufmerksamkeit an den Tag gelegt hatte, da ihm nicht einmal das zweifelsohne am Moped vorhandene Rückstrahlelement bei der Rückleuchte aufgefallen sei. Was das von den Beklagten eingewendete Mitverschulden der Klägerin, weil diese ihr Fahrzeug nicht beleuchtet innerhalb der Fahrbahn aufgestellt habe, anlange, dürfe nach § 60 Abs. 3 StVO letzter Satz eine Beleuchtung des Fahrzeugs unterbleiben wenn das Fahrzeug stillstehe und die sonstige Beleuchtung ausreiche, um das Fahrzeug aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen. Da nach den Beweisergebnissen des Strafverfahrens eine Sichtweite auf zumindest 100 m gegeben war, hätte der Erstbeklagte bei der ordnungsgemäßen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr jedenfalls das Moped der Klägerin bereits aus einer Distanz von rund 100 m erkennen können. Zutreffend erblickten die Beklagten aber ein Mitverschulden der Klägerin darin, daß sie ihr Fahrzeug in einer Entfernung von zirka 90 cm innerhalb des rechten Fahrbahnrandes abgestellt gehabt hatte. Auch bei einer Fahrbahnbreite von 8,4 m erscheine es unzulässig, auf einer Bundesstraße im Freilandgebiet, auch wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung gegeben sei (dies hauptsächlich wegen einer in Richtung Süden abzweigenden Straße - Zu- und Abfahrt zur Autobahn -), ein Motorfahrrad 90 cm innerhalb des rechten Fahrbahnrandes somit doch bedenklich weit innerhalb der Fahrbahn der Bundesstraße abzustellen. Dieses Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Verkehrsunfalls könne insbesondere deshalb nicht unbeachtlich sein, weil der Unfall vollkommen unterblieben wäre, wenn die Klägerin ihr Motorfahrrad, wie dies zu fordern sei, exakt am rechten Rand der Fahrbahn, allenfalls sogar außerhalb der Fahrbahn und demgemäß am Bankett der Bundesstraße abgestellt hätte. Unter Berücksichtigung des weit überwiegenden Verschuldens des Erstbeklagten erachtete das Erstgericht eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt. Der Verdienstentgang der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Feber 1985 bis 31. Mai 1985 unter Berücksichtigung der Sonderzahlung errechne sich mit S 9.010,30, für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der Sonderzahlung für Oktober 1985 mit S 3.821,60, für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. März 1986 mit S 2.902,50; für die Zeit vom 23. April 1986 bis 15. Juli 1986 gemäß dem täglichen Arbeitslosengeld von S 99,-- für

72 Werktage = S 7.128,-- und der Gegenüberstellung der Verdienstmöglichkeit von S 12.500,--, errechne sich der Verdienstentgang mit S 5.372,-- und für die Zeit vom 16. Juli 1986 bis 14. April 1986 bei der täglichen Notstandshilfe von S 91,10 errechne sich hier das Einkommen für rund 630 Tage mit S 57.393,-- und bei Gegenüberstellung der Verdienstmöglichkeit für diesen Zeitraum von S 105.000,-- der Verdienstentgang mit S 47.607,--, woraus sich der Gesamtverdienstentgang mit S 68.713,40 ergebe. Das Erstgericht erachtete weiters ein Schmerzengeld im rechnerischen Gesamtbetrag von S 440.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung im rechnerischen Gesamtbetrag von S 90.000,-- als angemessen. Von diesem Gesamtanspruch sei die Mitverschuldensquote der Klägerin von einem Fünftel, das ist in Höhe von S 119.742,68, abzuziehen, sodaß der zu Recht bestehende Anspruch der Klägerin sich mit S 478.970,72 errechne. Von diesem Betrag sei der Akontobetrag von S 300.000,-- ebenfalls in Abzug zu bringen, sodaß ein Restbetrag von S 178.970,72 der Klägerin zuzusprechen gewesen sei, während das Mehrbegehren von S 155.784,88 abzuweisen gewesen sei. Bezüglich der Rente sei ebenfalls die Mitverschuldensquote der Klägerin in Anrechnung zu bringen, sodaß von den S 5.000,-- nur mehr S 4.000,-- übrig bleiben. Nach den Beweisergebnissen beziehe die Klägerin auch derzeit noch die Notstandshilfe von S 91,10 täglich oder monatlich S 2.733,--, sodaß auch dieser Betrag abzuziehen sei und restlich nur mehr S 1.267,-- zuzusprechen, das darüber hinausgehende Mehrbegehren aber abzuweisen gewesen sei.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten blieben in der Hauptsache erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt; es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, wobei es aus dem Akt 25 Nc 5/86 des Erstgerichts ergänzend feststellte, daß die Klägerin ledig sei, und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts hinsichtlich der Schadensteilung, des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung. Das Berufungsgericht führte aus, gemäß § 60 Abs. 3 letzter Satz StVO dürfe die Beleuchtung des Fahrzeuges wohl unterbleiben, wenn es stillstehe und die sonstige Beleuchtung ausreiche, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen. Wenn auch nach den Feststellungen trotz der hereinbrechenden Dämmerung noch Sicht auf etwa 100 m gegeben war, habe im Hinblick auf die Tageszeit und der ständig schlechter werdenden Sicht doch auch von der Klägerin verlangt werden müssen, auf eine Beeinträchtigung der Sicht bei anderen Verkehrsteilnehmern Bedacht zu nehmen, zumal auch diese ihr Fahrzeug bereits beleuchtet hatten. Dazu komme noch, daß das Moped etwa 90 cm vom rechten Fahrbahnrand bei leichter Schrägstellung nach links und Versetzung von ca. 40 cm zwischen Hinter- und Vorderrad entfernt war, während auf der anderen Straßenseite ihr gegenüber Hermann W*** seinen PKW an seinem rechten Fahrbahnrand angehalten hatte. Wenngleich die Fahrbahn dort 8,4 m breit gewesen sei, sei es doch für jedermann leicht erkennbar gewesen, daß damit im Zusammenhang mit der sich wegen der hereinbrechenden Dunkelheit ständig verschlechternden Sicht eine Gefahrenquelle geschaffen werde, sodaß der Klägerin schon aus diesem Grund eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern zur Last falle, die die Annahme eines Mitverschuldens rechtfertige. Der Klägerin müsse aber auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO angelastet werden, da sie ihr Fahrzeug nicht fahrbahnparallel am Straßenrand aufgestellt hatte, wodurch der Unfall vermieden worden wäre. In dieser Gesetzesstelle werde zwar das platzsparende Aufstellen einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand schräg zu diesem ausdrücklich geboten; dies schließe aber die Grundregel des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle keineswegs aus, wonach durch schräg aufgestellte einspurige Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Verkehrs entstehen dürfe. Ein einzelnes schräg zum Fahrbahnrand aufgestelltes Moped stelle auf einer Freilandstraße ohne Zweifel ein solches Hindernis dar. Berücksichtige man die für die Verschuldensabwägung maßgeblichen Komponenten, so komme der Unaufmerksamkeit des Erstbeklagten ungeachtet einer mehr oder weniger großen Sichtweite das deutlich stärkere Gewicht zu, sodaß die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung durchaus zutreffend erscheine. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Während die Klägerin Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Zugrundelegung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten, Zuspruch eines weiteren Betrages von S 119.742,68 und an Rente eines weiteren Betrages von S 3.733,-- monatlich beantragt und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt, streben die Beklagten Abänderung im Sinn der Abweisung des S 2.046,40 s.A. übersteigenden Leistungsbegehrens und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin im Ausmaß von einem Drittel an. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben, die Beklagte überdies die Zurückweisung der Revision der Klägerin wegen mangelnder Bestimmtheit des Berufungs- und des Revisionsantrages. Beide Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO), jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision der Klägerin:

Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, sie habe weder gegen ein Halte- noch ein Parkverbot verstoßen und auch nicht gegen die Pflicht zur Beleuchtung ihres Fahrzeuges. Die Klägerin treffe daher kein Mitverschulden bzw. wäre ein solches mit Rücksicht auf das schwere Verschulden des Erstbeklagten als geringfügig zu vernachlässigen gewesen.

Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Der Klägerin ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine Verletzung der Bestimmung des § 60 Abs. 3 StVO zur Last zu legen. Nach dem letzten Satz dieser Vorschrift darf eine Beleuchtung des Fahrzeuges unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es auf einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen. Maßgebend für die Beleuchtungspflicht nach § 60 Abs. 3 StVO sind die tatsächlichen Sichtverhältnisse. Solange das natürliche Licht noch ausreicht, um das eigene Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar zu machen, muß die Beleuchtung nicht eingeschaltet werden (vgl. ZVR 1981/240 ua). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts bestand im Unfallszeitpunkt Sicht auf das stillstehende Moped der Klägerin auf zumindest 100 m. Die Klägerin war daher gemäß § 60 Abs. 3 StVO, letzter Satz, zur Beleuchtung des Fahrzeugs nicht verpflichtet. Damit ist aber im Ergebnis für den Standpunkt der Klägerin, es treffe sie an dem Unfall kein oder nur ein zu vernachlässigendes Mitverschulden, nichts gewonnen. Zutreffend haben nämlich die Vorinstanzen der Klägerin einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 und 2 StVO angelastet. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnutzung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr frei zu halten und kein Verkehrshindernis in der Fahrbahn zu bilden

(vgl. ZVR 1969/236 ua). Auch bezüglich der in § 23 Abs. 2 StVO vorgesehenen platzsparenden Schrägaufstellung einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand gilt jedoch die Grundregel des Abs. 1, daß auch durch schräg aufgestellte einspurige Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Vekehrs entstehen darf (vgl. ZVR 1976/232 ua). Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das auf einer Freilandstraße leicht schräg in einer Entfernung von 90 cm zum Fahrbahnrand abgestellte Moped der Klägerin als Gefährdung und Behinderung des übrigen Verkehrs beurteilt und der Klägerin daher einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 StVO angelastet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist für die Verschuldensteilung nicht eine Gegenüberstellung der von den einzelnen Verkehrsteilnehmern begangenen Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen entscheidend, sondern der Grad ihrer Fahrlässigkeit, die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch ihr schuldhaftes Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1987/33 ua). Bei Gegenüberstellung des vom strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten Erstbeklagten zu verantwortenden erheblichen Aufmerksamkeitsfehlers und dem der Klägerin zur Last fallenden Verstoß gegen § 23 Abs. 1 und 2 StVO kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 4 zugunsten der Klägerin keine Fehlbeurteilung erblickt werden.

Soweit die Klägerin - erstmals in der Revision - die Nichtberücksichtigung der Notstandshilfe bei der Bemessung ihrer Rente aus dem Grunde des Verdienstausfalls anstrebt, ist sie darauf zu verweisen, daß der Klagevertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung über Aufforderung durch das Berufungsgericht den Berufungsantrag, der lediglich auf "Zuerkennung des Alleinverschuldens der beklagten Parteien am Vorfall vom 20. Juni 1984" lautete, dahin ergänzte, "daß er den Zuspruch der vom Erstgericht ermittelten Beträge auf der Grundlage des Alleinverschuldens des Erstbeklagten" anstrebe. Damit erlangte der Berufungsantrag zwar im Zusammenhang mit der Berufungserklärung und den Berufungsausführungen gerade noch die zur Behandlung des Rechtsmittels erforderliche Bestimmtheit, aus dem Berufungsantrag ergibt sich andererseits jedoch eindeutig, daß der vom Erstgericht - entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. ZVR 1982/29, ZVR 1985/10 ua.) - vorgenommene Abzug der Notstandshilfe bei Berechnung des Verdienstentganges der Klägerin in der Berufung unbekämpft blieb, sodaß dem Revisionsgericht diesbezüglich eine Berücksichtigung verwehrt ist.

Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

2. Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagten führen zum Grund des Anspruchs aus, nach dem vom Berufungsgericht verlesenen meteorologischen Gutachten habe die Sicht um 21,26 Uhr nach der dunkelsten Stelle rund 30 m betragen, gegen den hellen Himmel sei aber nach Dämmerungsende eine Gestalt oder ein Fahrzeug noch auf größere Entfernung als Silhoutte wahrnehmbar gewesen. Wenn daher nach dem meteorologischen Gutachten feststehe, daß zur Unfallszeit die Sicht nach der dunkelsten Stelle nur ca. 30 m betragen habe, dann habe eben weder die natürliche Beleuchtung noch sonst irgendeine Beleuchtung ausgereicht, um das Moped aus einer Entfernung von 50 m zu erkennen, sodaß die Klägerin im Sinne der Schutzvorschrift des § 60 Abs. 3 StPO verpflichtet gewesen sei, ihr Fahrzeug zu beleuchten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht daher zum Schluß kommen müssen, daß das meteorologische Gutachten sehr wohl geeignet sei, rechtlich erhebliche Feststellungen zu treffen. Selbst die von den Unterinstanzen festgestellte Sicht von 100 m stelle bereits eine weitgehende Dämmerung dar, die unbeleuchtete Gegenstände auf der Fahrbahn bei der im Unfallsgebiet zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h (20 m/sec) erst sehr spät erkennen lasse. Die Sichtbeeinträchtigung für den Erstbeklagten sei dadurch erhöht worden, daß am linken Fahrbahnrand der PKW des Hermann W*** mit eingeschaltetem Abblendlicht gestanden sei. Durch die in der Dämmerung von diesen Scheinwerfern ausgehende Blendwirkung habe der Erstbeklagte das unbeleuchtete auf seiner Fahrbahnhälfte stehende Moped übersehen. Da sich der Unfall bei Dämmerung auf einer Freilandstraße ereignete, habe es eine grobe Unvorsichtigkeit der Klägerin dargestellt, das Moped so abzustellen, daß es vom rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 90 cm einhielt. Rechne man dazu die festgestellte Schrägstellung des Mopeds von 40 cm bzw. die Breite einer Person von etwa 70 cm, so ergebe sich hieraus eine Blockierung der rechten Fahrbahnhälfte der Freilandstraße von rund 1,5 m. Selbst bei dieser Situation erscheine nach Auffassung der Beklagten eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten gerechtfertigt.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Das Erstgericht hat festgestellt, daß zum Unfallszeitpunkt bereits Abenddämmerung herrschte, die jedoch noch nicht in Dunkelheit übergegangen war, sondern noch Sicht auf zumindest 100 m im Bereich der Unfallsstelle bestand. Das Berufungsgericht ergänzte das Beweisverfahren durch Verlesung des von den Beklagten eingeholten meteorologischen Gutachtens, gelangte aber zum Ergebnis, daß dieses Gutachten nicht geeignet sei, genaue Feststellungen über die zum Unfallszeitpunkt herrschenden Sichtverhältnisse zu treffen, und übernahm daher die Feststellungen des Erstgerichtes, darunter auch jene über die Sichtverhältnisse, als unbedenklich. Soweit die Beklagten ausführen, die Klägerin hätte gemäß § 60 Abs. 3 StVO mit Rücksicht auf die sich aus dem meteorologischen Gutachten ergebende Sicht von 30 m die Pflicht zur Beleuchtung ihres Fahrzeuges getroffen, weichen sie von den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab und bringen die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Auf dieses Vorbringen war daher nicht einzugehen; im übrigen sind die Beklagten mit ihren Ausführungen zum Grund des Anspruches auf die Darlegungen des Revisionsgerichts zur Revision der Klägerin zu verweisen.

Die Beklagten erachten weiters ein Schmerzengeld in der rechnerischen Gesamthöhe von S 350.000,-- für angemessen. Das Schmerzengeld soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1987/93 uva.).

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet und die mehrfachen schweren Verletzungen der Klägerin, der längerdauernde Heilungsverlauf, die verbliebenen schwerwiegenden Dauerfolgen, insbesondere die Beinamputation und die hiedurch bei der im Unfallszeitpunkt erst 17-jährigen Klägerin hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen sowie die doch beträchtlichen Schmerzperioden berücksichtigt, kann entgegen der Auffassung der Revision im Zuspruch eines Schmerzengeldes im rechnerischen Gesamtbetrag von S 440.000,-- keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Die Beklagten wenden sich schließlich gegen den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung an die Klägerin, da diese keine konkreten Tatsachenbehauptungen über die Behinderung ihres besseren Fortkommens durch die Verunstaltung aufgestellt habe. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die bei Schluß der mündlichen Verhandlung noch nicht 21-jährige Klägerin ledig ist, sodaß die - von den Beklagten nicht bestrittene - Verunstaltung die Möglichkeit, durch eine Heirat ihre Lebenslage zu verbessern, offenkundig wesentlich einschränkt. Der Verletzte muß zwar neben der eingetretenen Verunstaltung auch behaupten, daß durch die Verunstaltung sein besseres Fortkommen verhindert werden kann. An die Behauptungspflicht der Klägerin, daß durch die Verunstaltung ihr besseres Fortkommen verhindert werden könnte, dürfen allerdings nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (ZVR 1981/193 uza), dies insbesondere dann nicht, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Verhinderung des besseren Fortkommens schon aus der Lebenserfahrung von selbst ergibt (ZVR 1982/141 ua.). Nach der Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB aber bereits die bloße Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens des Beschädigten durch die Verunstaltung und reicht bereits eine auch nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes aus (ZVR 1978/176; ZVR 1984/236 ua.). Diese Wahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall aber hinsichtlich der Heiratsaussichten der Klägerin schon nach der Lebenserfahrung eindeutig gegeben. Der Beweis der Vereitlung einer bestimmten Heiratsaussicht ist für den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nicht erforderlich (vgl. SZ 43/127, ZVR 1982/115 ua.). Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Tatsachenvorbringen der Klägerin zum Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung als ausreichend angesehen. Die Höhe der Verunstaltungsentschädigung wird von den Beklagten nicht bekämpft; im übrigen rechtfertigen die schwerwiegenden Entstellungen der Klägerin (Amputation im distalen Drittel des linken Oberschenkels, Narben im Gesicht) den Zuspruch eines Betrages in der rechnerischen Gesamthöhe von S 90.000,--.

Es war daher auch der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00048.89.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19890523_OGH0002_0020OB00048_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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